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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend das Erlöschen der juristischen Persönlichkeit der Anstalt Wernershilse in Nodt,
Oberamts Freudenstadt.
Vom 23. November 1889.
Nachdem die Rettungsanstalt „Wernershilfe“ zu Rodt, Oberamts Freudenstadt, sich
mit der Gustav-Werner-Stiftung zum Bruderhaus in Reutlingen vereinigt und hiedurch
als selbständige juristische Person (zu vergl. Bekanntmachung vom 24. März 1865, Reg.-
Blatt S. 20) zu bestehen aufgehört hat, wird dies unter dem Anfügen bekannt gemacht,
daß die Gustav-Werner-Stiftung zum Bruderhaus in Reutlingen in alle etwaigen Ver-
bindlichkeiten der bisherigen Anstalt Wernershilfe als Schuldnerin eingetreten ist.
Stuttgart, den 23. November 1889.
Schmid.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Umlage des Gebändebrandschadens für das Jahr 1890.
Vom 23. November 1889.
Nach Maßgabe der Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 18353,
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg. Blatt
S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Abänderungen
des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmarkrechnung
(Reg. Blatt S. 163), wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brand-
versicherungskasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen
Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1890 in der Weise bestimmt, daß bei
den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung
des Beitrags in den höheren und niedereren Klassen bildet (K. Verordnung vom 14. März
1853 §. 12 c), der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag
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zu betragen hat. zehn Pfennig
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August k. Is.
an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist. «