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Bei der Benützung von Lokomobilen sind in allen Fällen die geeigneten Vorkehrungen
zu thunlichster Verhütung von Feuersgefahr zu treffen. Insbesondere müssen die Loko-
mobilen mit einem wirksamen Funkenfänger versehen sein; auch ist ein ausreichender Wasser-
vorrath in Bereitschaft zu halten, um einen entstehenden Brand sofort löschen zu können.
In Schennen, Ställen oder sonstigen Gebäuden, in welchen leicht entzündliche Ge-
genstände gelagert sind, dürfen Lokomobilen nicht in Betrieb genommen und nach Beendig-
ung des Gebrauchs vor eingetretener Verkühlung nicht aufbewahrt werden.
Im Freien ist die Aufstellung und Benützung von Lokomobilen nur in solcher Ent-
fernung von Gebäuden, sowie von leicht entzündlichen Gegenständen und Waldungen und
unter solchen Vorsichtsmaßregeln zulässig, daß eine Feuersgefahr nicht zu befürchten ist.
Auch darf durch den Betrieb von Lokomobilen der Verkehr auf den öffentlichen Straßen
und Wegen nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden. Ueber das Maß der einzu-
haltenden Entfernung und über die sonst zur Verhütung von Gefahr zu treffenden Vor-
sichtsmaßregeln entscheidet die Ortspolizeibehörde, welcher von der beabsichtigten Aufstellung
einer im Freien zu benützenden Lokomobile vorgängige Anzeige zu erstatten ist.
Der Ortspolizeibehörde liegt auch ob, über die Einhaltung der in Abs. 1 und 2 ent-
haltenen, sowie der von ihr im einzelnen Fall ertheilten Vorschriften zu wachen.
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Die vorstehenden Bestimmungen treten an die Stelle des §. 15 der K. Verordunng,
betreffend die Feuerpolizei, vom 21. Dezember 1876, Reg. Blatt S. 513, beziehungsweise
des durch den angeführten §. 15 aufrecht erhaltenen §. 23 der Verfügung vom 14. De-
zember 1871, betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer
besonderen Genehmigung bedürfen, Reg. Blatt S. 350.
Stuttgart, den 16. Dezember 1889.
Schmid.
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Feststellung des Rangs der Präßdenten der Kreisregierungen.
Vom 20. Dezember 1889.
Durch Höchste Entschließung vom 19. Dezember d. Is. haben Seine Königliche
Majestät in Vollziehung des §. 2 Abs. 1 der mit dem 1. Januar 1890 in Kraft