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Armee-Verordnunge-Platt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
22. Jahrgang. erlin den 10. August 1888. Nr. 23.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
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der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liesert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
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Nr. 176.
Kautionen der Beamten der Korps-Bekleidungsämter.
Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen
der bei der Militär= und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 26. Mai 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen #rc.
verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten
(Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:
8. 1.
Der 8. 1 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung
angestellten Beamten, vom 16. August 1876 (Neichs-Gesetzbl. S. 179) erhält unter Abschnitt I Abtheilung A
nach Ziffer 3 folgenden Zusatz:
„3a. bei den Korps-Bekleidungsämtern:
Rendanten und Assistenten;“
8. 2.
Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt 1 Abtheilung A nach Ziffer 3 den Zusatz:
„3a. Korps-Bekleidungsämter:
a) für die Rendanten. . . . . . 6(6000 Mark,
b) für die Assistenten 2500 ;“.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 26. Mai 1888.
(L S) Friedrich.
Fürst von Bismarck.
Kriegsministerium. Berlin den 1. August 1888.
Vorstehende Verordnung wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 662/7. 88. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.