Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Im Aushebungstermin getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission über Mili- 
tärpflichtige dürfen, — soweit es sich nicht um zulässige Umbestimmungen behufs Aufbringung des 
erforderlichen Ersatzes bezw. Nachersatzes (. 77) oder um Reklamationen handelt, welche erst nach 
dem Aushebungsgeschäft zur Vorlage oder Entscheidung gelangen konnten (§. 81,)) — nur von 
der Ersatzbehörde dritter Instanz nachträglich geändert werden. 
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission steht nur den Militärpflichtigen oder ihren zur 
Reklamation berechtigten Angehörigen (§. 32,2 und 2) eine Berufung an die höheren Instanzen zu. 
Im übrigen siehe §. 36, 2. 
. Die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben die Pflicht, in einzelnen Aushebungs- 
orten eine Revision der alphabetischen und Restantenlisten der Ersatzkommission vorzunehmen. 
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§. 72. 
Gestellung zur Aushebung. 
u) Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsorte ist Sache des Civilvorsitzen- 
den der Ersatzkommission. 
Es werden alle in den Vorstellungslisten B, C, D und E enthaltenen Militärpflichtigen 
— unter Beachtung der eingetretenen Aenderungen — zur persönlichen Vorstellung beordert, 
sofern nicht besondere Anordnungen erlassen sind (§. 69, # bezw. 72, 9). 
Außerdem siehe S. 65,4. 
Von den in der Vorstellungsliste F Enthaltenen werden nur diejenigen beordert, welche 
an der Musterung theilgenommen haben. 
Außerdem beordert der Civilvorsitzende die in Beilage 3 (§F. 50, „) aufgeführten Freiwilligen. 
Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen, deren 
Vorführung durch den zuständigen Richter als zulässig bezeichnet wird, sowie die in Arbeits- 
häusern u. s. w. untergebrachten Militärpflichtigen sind ohne Rücksicht darauf, ob sie im Aus- 
hebungsbezirk gestellungspflichtig sind oder nicht (§. 26) durch von dem Civilvorsitzenden der 
Ersatzkommission bestimmte Polizei= 2c. Organe im Aushebungstermin vorzuführen.“) 
Dem Bezirkskommandeur liegr nur die Beorderung der etwa vorzustellenden Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes (§. 50, „) ob. 
Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel, sowie zur Zeit der Aushebung Erkrankte dürsen auf Grund 
ärztlicher Zeugnisse (§. 62, ) durch die Ersatzkommission, andere Militärpflichtige nur in vereinzelten 
Fällen ausnahmsweise durch die Ober-Ersatzkommission von der Gestellung befreit werden. 
Die Entscheidung erfolgt gemäß Ziffer 6. 
Im übrigen ist jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthaltene Militärpflichtige 
berechtigt, im Aushebungstermin zu erscheinen und der Ober-Ersatzkommission etwaige Anliegen 
vorzutragen. 
. Militärpflichtige, welche sich im Aushebungstermin vorstellen bezw. vorgeführt werden (Ziffer 1b), 
ohne in den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthalten zu sein, sind in besondere Zugangslisten 
zu den bezüglichen Vorstellungslisten aufzunehmen. Ueber solche Militärpflichtige ist nur dann eine 
endgültige Entscheidung zu fällen, wenn ihre Identität feststeht und die vorgelegten Papiere eine 
Entscheidung mit Sicherheit zulassen. (Siehe jedoch §. 73, 16 
Von jeder derartigen Entscheidung ist durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, in 
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" *) Ueber Aushebung der in Arbeitshäusern u. s. w. Untergebrachten siehe Anmerkung") zu §. 62, 6 
(Seite 43).
	        
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