Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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4. 
deren Bezirk sich ein solcher Militärpflichtiger zur Aushebung gestellt hat, dem Civilvorsitzenden der 
Ersatzkommission, in deren Bezirk der in Rede stehende Militärpflichtige gestellungspflichtig ist, 
bezw. in deren Bezirk er sich zur Musterung gestellt hat, sofern seine Ueberweisung nicht mittler- 
weile an einen anderen Bezirk erfolgt ist, sofort Mittheilung zu machen (§. 49, J. 
Kann eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden, so wird ein solcher Militärpflich- 
tiger vorläufig zurückgestellt. 
4Die Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatzkommission in der Reihenfolge vorgestellt, in welcher 
sie in den Vorstellungslisten oder deren Beilagen stehen. 
t Aufrechterhaltung dieser Reihenfolge ist Sache der ständigen Mitglieder der Ersatz- 
onimission. 
Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aushebungstermin gar nicht oder nicht 
pünktlich erschienen sind, wird nach Maßgabe des §. 66, entschieden. 
Bei hinreichender Entschuldigung werden sie entweder von den ständigen Mitgliedern der 
Ersatzkommission bis zum nächsten Jahre zurückgestellt (§. 36,) oder es wird die vorläufige Ent- 
scheidung der Ersatzkommission bestätigt, nachdem erforderlichenfalls noch eine besondere ärztliche 
Untersuchung durch den Bezirkskommandeur verantaßt isi. 
8. 73. 
Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission. 
Die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission erfolgen nach den im Abschnitt IV enthaltenen 
Grundsätzen. 
Die Ober-Ersatzkommission bezeichnet diejenigen gemäß §F. 40, 2 der Ersatzreserve überwiesenen 
Mannschaften, deren Heranziehung zu Uebungen im Frieden bürgerlicher Verhältnisse wegen unthun- 
lich ist (siehe §. 117)0. 
Die getroffene Entscheidung wird in die Vorstellungsliste sogleich eingetragen. 
Ob eine Entkleidung der Militärpflichtigen nothwendig, bestimmt der Militärvorsitzende. 
Körperliche Fehler, die in den Vorstellungslisten noch nicht vermerkt sind, werden unter „Be- 
merkungen“ nachgetragen. 
3. Uebertragungen von Namen aus einer Vorstellungsliste in die andere finden, wenn auch die Ent- 
scheidung der Ober-Ersatzkommission von dem Vorschlage der Ersatzkommission abweicht, nicht statt. 
a) Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Landsturmscheine werden — soweit sie vorbereitet 
sind — im Aushebungstermin von den ständigen Mitgliedern der Ober-Ersatzkommission 
unterzeichnet. 
b) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe werden vom Bezirkskommando unter- 
stempelt und im Aushebungstermin soweit thunlich ausgehändigt. Daneben hat eine ein- 
gehende Belehrung sämmtlicher Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten über ihre 
demnächstigen Melde= rc. Pflichten, die zuständige Kontrolstelle 2c. durch den Bezirkskomman- 
deur stattzufinden. 
I%) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe für die „Ueberzähligen“ sind so zeitig aus- 
zufertigen, daß sie den Betreffenden bei ihrer Ueberweisung zur Ersatzreserve sofort ausge- 
händigt werden können. 
Zur Ausstellung 2c. der Papiere für diejenigen Militärpflichtigen, welche gemäß 8. 72, « zur 
Vorstellung gelangten, ohne in den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthalten zu sein, ist 
diejenige Ober-Ersatzkommission bezw. dasjenige Bezirkskommando verpflichtet, in deren Bereich 
die Militärpflichtigen gestellungspflichtig sind (§. 26), oder in deren Bezirk dieselben sich zur 
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