Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

53 
Musterung gestellt haben, sofern nicht ihre Ueberweisung von dort mittlerweile an einen an- 
deren Bezirk erfolgt ist. 
e) Denjenigen gemäß §. 72,4 zur Vorstellung gelangten Militärpflichtigen, welche für tauglich 
befunden werden, ist stets ein (eventuell vorläufiger) Urlaubspaß (Ziffer 6) zu ertheilen. 
Die tauglich befundenen Militärpflichtigen werden — soweit es zur Deckung des Rekrutenbedarfs 
erforderlich — in der regelmäßigen Reihenfolge ausgehoben und treten mit der Aushändigung 
des Urlaubspasses (Ziffer 6) als Nekruten zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes über. 
Von der regelmäßigen Reihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten für Garde, 
Kürassiere, Fußartillerie, Pioniere, Eisenbahn= und Luftschiffertruppen, Oekonomiehandwerker und 
Marine (§. 66, 14) abgewichen werden, sofern in dieser Reihenfolge eine genügende Zahl tauglicher 
Nekruten nicht zu finden ist. 
Nachdem der Bedarf gedeckt, wird eine nach der Erfahrung zu bemessende Zahl von Rekruten 
ausgehoben, um beim Abgang von Mannschaften bei den Truppen als Nachersatz zu dienen. 
Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundlisten gestrichen, treten in die Kontrole der Land- M 
wehrbehörden (§. 80) und erhalten Urlaubspässe nach Muster 12. « kgstsk 12. 
.Diesenigen tauglichen Militärpflichtigen, welche nicht ausgehoben worden sind, werden für eine be- un 
stimmte Waffengaliung bezeichnet und bleiben „Ueberzählige“. Dieselben bleiben im Besitz ihres 
unter „Bemerkungen“ durch die Ersatzlommission entsprechend vervollständigten Loosungsscheins (§.35,,). 
Die in ihrem drirte:. Militärpflichtjahre stehenden „Ueberzähligen“ werden ebenso, wie die 
in ihrem dritten Militärpflichtiahre ausgehobenen, aber bis zum nächsten 1. Februar nicht ein- 
gestellten Nekruten (S. 77,) am nächsten 1. Februar zur Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve 
— erforderlichenfalls unter Vertheilung auf eine andere Waffengattung u. s. w. — übergeführt 
(.. 40, 1). ) Die Ueberzähligen jüngerer Jahrgänge — sofern nicht in Folge nachträglich ein- 
getretenen Bedarfs auf sie ulückgirifen werden muß (§. 34) — sowie zwar ausgehobene, aber 
als überzählig nicht eingestellte Rekruten solcher Jahrgänge (S. 77,) bleiben bis zum nächsten 
Jahre zurückgestellt. 
Hinsichtlich Entscheidung über Entziehung der Vergünstigung der Zurückstellung wegen bürgerlicher 
Verhältnisse siehe §§. 64, . und 66, 20; über nachträgliche Aushebung und Wiederheranziehung 
zur Ableistung des Restes der aktiven Dienstpflicht von Personen, die wegen bürgerlicher Verhält- 
nisse berücksichtigt worden sind, siehe §§. 9,2; 39,“; 40,; 64, sc; und 82, se; über die zur Dis- 
position der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften siehe §. 82, „; über die von den Truppen- 
(Marine-theilen abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen siehe §. 94, -. 
Den Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten, welche zur ersten Uebung einberufen werden 
sollen, ist, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag bis zum 15. Juli des be- 
treffenden Kalenderjahres durch den Bezirkskommandeur bekannt zu machen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S§. 13 und 20. 
Erfolgt bei späterer Abhaltung des Aushebungsgeschäfts die Ueberweisung zur Ersatzreserve 
(Marine-Ersatzreserve) erst nach dem 15. Juli, so hat die Bekanntgabe des Gestellungstages an die 
zur Uebung heranzuziehenden Mannschaften in der Regel im Aushebungstermin durch den Bezirks- 
kommandeur zu geschehen. 
Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungsbefehlen an dieselben zu veranlassen 
oder, wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mithutheilen, daß sie Näheres über Ort und Stunde 
der Gestellung durch das sie kontrolirende Bezirkskommando erfahren werden. 
n 
—1 
Uriaubencn 
—#— 
— 
*) Ihre Dienstpflicht in der Ersaereserue bezw. Marine-Ersatzreserve wird vom 1. Oktober des 1. Militär- 
pflichtiahres berechuet (§§. 13, 2 und 18, 2).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.