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Musterung gestellt haben, sofern nicht ihre Ueberweisung von dort mittlerweile an einen an-
deren Bezirk erfolgt ist.
e) Denjenigen gemäß §. 72,4 zur Vorstellung gelangten Militärpflichtigen, welche für tauglich
befunden werden, ist stets ein (eventuell vorläufiger) Urlaubspaß (Ziffer 6) zu ertheilen.
Die tauglich befundenen Militärpflichtigen werden — soweit es zur Deckung des Rekrutenbedarfs
erforderlich — in der regelmäßigen Reihenfolge ausgehoben und treten mit der Aushändigung
des Urlaubspasses (Ziffer 6) als Nekruten zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes über.
Von der regelmäßigen Reihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten für Garde,
Kürassiere, Fußartillerie, Pioniere, Eisenbahn= und Luftschiffertruppen, Oekonomiehandwerker und
Marine (§. 66, 14) abgewichen werden, sofern in dieser Reihenfolge eine genügende Zahl tauglicher
Nekruten nicht zu finden ist.
Nachdem der Bedarf gedeckt, wird eine nach der Erfahrung zu bemessende Zahl von Rekruten
ausgehoben, um beim Abgang von Mannschaften bei den Truppen als Nachersatz zu dienen.
Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundlisten gestrichen, treten in die Kontrole der Land- M
wehrbehörden (§. 80) und erhalten Urlaubspässe nach Muster 12. « kgstsk 12.
.Diesenigen tauglichen Militärpflichtigen, welche nicht ausgehoben worden sind, werden für eine be- un
stimmte Waffengaliung bezeichnet und bleiben „Ueberzählige“. Dieselben bleiben im Besitz ihres
unter „Bemerkungen“ durch die Ersatzlommission entsprechend vervollständigten Loosungsscheins (§.35,,).
Die in ihrem drirte:. Militärpflichtjahre stehenden „Ueberzähligen“ werden ebenso, wie die
in ihrem dritten Militärpflichtiahre ausgehobenen, aber bis zum nächsten 1. Februar nicht ein-
gestellten Nekruten (S. 77,) am nächsten 1. Februar zur Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve
— erforderlichenfalls unter Vertheilung auf eine andere Waffengattung u. s. w. — übergeführt
(.. 40, 1). ) Die Ueberzähligen jüngerer Jahrgänge — sofern nicht in Folge nachträglich ein-
getretenen Bedarfs auf sie ulückgirifen werden muß (§. 34) — sowie zwar ausgehobene, aber
als überzählig nicht eingestellte Rekruten solcher Jahrgänge (S. 77,) bleiben bis zum nächsten
Jahre zurückgestellt.
Hinsichtlich Entscheidung über Entziehung der Vergünstigung der Zurückstellung wegen bürgerlicher
Verhältnisse siehe §§. 64, . und 66, 20; über nachträgliche Aushebung und Wiederheranziehung
zur Ableistung des Restes der aktiven Dienstpflicht von Personen, die wegen bürgerlicher Verhält-
nisse berücksichtigt worden sind, siehe §§. 9,2; 39,“; 40,; 64, sc; und 82, se; über die zur Dis-
position der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften siehe §. 82, „; über die von den Truppen-
(Marine-theilen abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen siehe §. 94, -.
Den Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten, welche zur ersten Uebung einberufen werden
sollen, ist, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag bis zum 15. Juli des be-
treffenden Kalenderjahres durch den Bezirkskommandeur bekannt zu machen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S§. 13 und 20.
Erfolgt bei späterer Abhaltung des Aushebungsgeschäfts die Ueberweisung zur Ersatzreserve
(Marine-Ersatzreserve) erst nach dem 15. Juli, so hat die Bekanntgabe des Gestellungstages an die
zur Uebung heranzuziehenden Mannschaften in der Regel im Aushebungstermin durch den Bezirks-
kommandeur zu geschehen.
Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungsbefehlen an dieselben zu veranlassen
oder, wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mithutheilen, daß sie Näheres über Ort und Stunde
der Gestellung durch das sie kontrolirende Bezirkskommando erfahren werden.
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*) Ihre Dienstpflicht in der Ersaereserue bezw. Marine-Ersatzreserve wird vom 1. Oktober des 1. Militär-
pflichtiahres berechuet (§§. 13, 2 und 18, 2).