Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Betreffs Bekanntgabe des Gestellungstages an schiffahrttreibende Mannschaften, sowie an 
solche Ersatzreservisten 2c., welche auf ihren Wunsch später oder als Nachersatz nachträglich zur 
Uebung herangezogen werden sollen, siehe §. 117, 8 und s. 
S. 74. 
Beendigung der Aushebung. 
Mit endgültiger Feststellung der Brigade-Ersatzvertheilung durch die Ober-Ersatzkommission ist das 
Aushebungsgeschäft im Infanterie-Brigadebezirk beendet. 
Der Insanterie-Brigadekommandeur reicht sogleich eine Ausfertigung der endgültig festgestellten 
Brigade-Ersatzvertheilung an den kommandirenden General, in Hessen an den Divisionskommandeur 
ein, gibt außerdem die Zahl der Ueberzähligen — nach Waffengattungen getrennt — an und 
meldet die Zahl der zur Einstellung in eine Arbeiterabtheilung Ausgehobenen") §§. 30, und 43, 5). 
Der Admiralität ist unverzüglich eine nach Marinetheilen getrennte Meldung über die Zahl 
der der Marine-Ersatzreserve zugewiesenen übungsfähigen Mannschaften vorzulegen. 
Die Generalkommandos und das Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division melden 
sobald als möglich unter Benutzung des Musters 13 an das vorgesetzte Kriegsministerium die Zahl 
der im Ersatzbezirk noch vorhandenen Ueberzähligen — nach Bundesstaaten und nach Waffengat- 
tungen getrennt beziehungsweise ob und in welchem Maße die Gewährung von Aushülfe er- 
forderlich ist. 
Abschnitt X. 
Schiffer-Musterungsgeschäft. 
S. 75. 
Im allgemeinen. 
Die Schiffermusterungen haben den Zweck, den schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Land-, 
wie der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung die Gestellung vor den Ersatzbehörden 
zu ermöglichen, ohne sie in der Ausübung ihres Berufs während der Dauer ihrer Militärpflicht 
erheblich zu beeinträchtigen. , 
EsdütfendaheralleschissahrttreibendenMilitärpflichtigenaufihrecthmsch(§.26,s)durchdie 
CivilvorsitzendenderErfatzkommissionen(§.62,z)von-derGestellungspflichtbeisttMusterttngs- 
oder Aushebungsgeschäft entbunden und bis zu den im Monat Dezember jedes Jahres stattfinden- 
den Schiffermusterungen zurückgestellt werden.“) 
Ueber die erfolgte Zurückstellung wird ihnen seitens genannter Civilvorsitzenden eine vorläufige 
Bescheinigung ertheilt. 4 
Beim Musterungsgeschäft wird die Dauer der Zurückstellung in die Loosungsscheine (88. 35 
und 67) eingetragen. 
Die Schiffermusterungen werden durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommissionen unter Hin- 
zuziehung eines Militär= oder Marinearztes abgehalten. 
Das Schiffer-Musterungsgeschäft findet in der Regel in den Aushebungsorten (§. 72) statt. 
Woselbst schiffahrttreibende Militärpflichtige nicht in größerer Anzahl vorhanden, werden Schiffer- 
musterungen nicht anberaumt.“) 
*) Die Generalkommandos bestimmen über die Einstellung der für eine Arbeiterabtheilung Ausgehobenen. 
7 In Aushebungsbezirken, in welchen Schiffermusterungen nicht stattsinden, dürfen die schiffahrttreibenden 
Milttärpflichtigen auf ihren Wunsch ebenfalls bis zum Dezember des laufenden Jahres zurückgestellt und demnächst 
ebenso wie die 
von See zurücckkehrenden Militärpflichtigen (§. 78) außerterminlich gemnstert werden.
	        
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