Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Abschnitt XII. 
Einstellung und Entlassung. 
S. 80. 
Kontrole der Rekruten. 
Die Rekruten gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes (s. 109, ½). Ihre Kontrole 
wird durch die Bezirkskommandos ausgeübt. 
Als Kontrollisten dienen die Vorstellungslisten und deren Beilagen (§. 50). 
Die Aushändigung der Urlaubspässe oder der Gestellungsbefehle findet 50, nach der Aus- 
hebung statt. 
Die Rekruten dürfen ihren Aufenthaltsort verändern, haben jedoch jede derartige Veränderung ihrer 
Kontrolstelle innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, auch beim Verziehen in einen anderen Kontrol-= 
bezirk (F. 105, 5) sich dort innerhalb dreier Tage anzumelden. 
An dem in ihrem Urlaubspaß oder in dem Gestellungsbefehl angegebenen Zeitpunkt und 
Orte musen sie sich bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe pünktlich einfinden (Ausnahme 
* g. 8 
„1). 
. Die bankae Rekruten sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militär-Strafgesetzbuchs 
vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entsernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im 
vierten Abschnitt desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in 
gleicher Weise wie dia, sersimen des aktiven Dienststandes unterworfen. 
Zu ihrer e Ssan bedürfen sie der Genehmigung des Bezirkskommandeurs. 
R. M. 60, 4 
Die auf Vorstehendes ben glichen Paragraphen des Militär-Strafgesetzbuchs sind den Rekruten 
nach ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle in Gegenwart des 
Bezirkskommandeurs oder seines Stellvertreters vorzulesen und zu erklären. 
Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung gemäß 8§§. 36,2 webter Absat, 
77,“ und 81, , sowie über ihre Meldepflichten (Ziffer 2) und die ihnen zustehenden Marsch- 
gebührnisse zu ertheilen. 
F. 81. 
Gestellung der Rekruten. 
Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marine-ttheile findet im allgemeinen 
bei demjenigen Bezirkskommando statt, in dessen Bereich sie ausgehoben sind. 
Rekruten, welche zwischen ihrer Aushebung und dem Zeitpunkt der Gestellung in einen 
; auderen Landwehrbezirk verzogen sind (§. 80, 2), werden von dem Kommando des letzteren dem 
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Truppen-(Marine-theil, für welchen sie ausgehoben, unmittelbar übersandt. Bezügliche Anweisung 
ist dem Rekruten bei der Ab= bezw. Anmeldung zu ertheilen. Von der thatsächlich erfolgten Ab- 
sendung ist dem Bezirkskommando, in dessen Bereich die Rekruten ausgehoben sind, sofort Mit- 
theilung zu machen. 
Rekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werden zu Nachersatz- 
gestellungen verwandt oder bleiben beurlaubt und werden im nächsten Jahre wieder der Ober- 
Ersatzkommission vorgestellt (§. 50,).
	        
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