Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten, werden sie ohne 
weiteres ihrem Truppen-(Marine-ttheil überwiesen, welcher — wenn erforderlich — ihre Aufnahme 
in ein Militär-(Marine-#lazareth veranlaßt. 
3. Rekruten, auf welche nach ihrer Aushebung die Festsetzungen des S. 30, Anwendung finden, 
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geben ihren Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle ab und treten in die Reihe der Militärpflich- 
tigen zurück. 
Der Bezirkskommandeur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die Grundlisten. 
Aus nachträglichen Reklamationsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht in die Militär= 
verpflegung aufgenommen sind, durch die Ober-Ersatzkommission, welche die Aushebung veranlaßt 
hat, zurückgestellt werden. 
Vorläufige Zurückstellung von Rekruten von der Einstellung aus Reklamationsgründen 
kann nur durch den Infanterie-Brigadekommandeur genehmigt werden. Desgleichen vorzeitige 
Einsellung (d. h. zwischen Aushebung und dem festgesetzten Rekruteneinstellungstermin) brotloser 
Rekruten. 
Bei der Gestellung müssen die Rekruten für die Reise zum Truppen-(Marine-ttheil mit ausreichenden 
Oberkleidern, Stiefeln und einem Hemde versehen sein. 
Wer diese Bekleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschuffen kann, wendet sich wegen 
Beschaffung derselben an den Vorsteher seiner Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes, in dessen 
Bezirk er sich bei der Einberufung aufhält. 
Unter dringenden Umständen werden die nothwendigsten Bekleidungsstücke aus den Beständen des 
nächsten Bezirkskommandos genommen. 
uach Rekruten, welche sich im Gestellungster#min ohne Entschuldigung nicht stellen, werden durch 
den Bezirkskommandeur sofort Nachforschungen angestellt. Er hat die Pflicht, für die Einleitung 
eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens (§. 80, „) zu sorgen. 
Werden derartige Rekruten später aufgegriffen, so sind dieselben sofort — Marinerekruten 
bei den im §. 66, ae bezeichneten Marinetheilen — zur Einstellung zu bringen. Die aktive Dienst- 
zeit sacch Rekruten wird wie die der unsicheren Dienstpflichtigen berechnet (§. 7,2 sowie Marine= 
ordnung). 
Die bei den Schiffermusterungen ausgehobenen und in die Marine einzustellenden Rekruten werden 
brigadeweise gesammelt (§. 76, 6). 
Als Sammelplätze sind möglichst die Infanterie-Brigadestabsquartiere zu wählen, damit der 
Infanterie-Brigadek deur sich ein Urtheil über die getroffene Auswahl der Rekruten verschaffen 
und — sofern Prozentmannschaften vorhanden — Ausgleiche veranlassen kann. 
Erscheint das Brigadestabsquartier — seiner Lage wegen — zum Sammelplatz nicht geeignet, 
so werden die Marinerekruten den Marinetheilen nach näherer Bestimmung des Infanterie-Brigade- 
kommandeurs unmittelbar überwiesen. 
  
  
8. 82. 
Entlassun g. 
Soldaten, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden, treten zum Beurlaubtenstande, oder 
sofern sie ihrer Dienstpflicht (§. 5) bereits vollständig genügt haben und sich noch im wehrpflichtigen 
Alter (F. 4, 2) befinden, zum Landsturm zweiten Aufgebots über. 
. Zur Disposition der Ersatzbehörden sind zu entlassen: 
a) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit dienstunbrauchbar werden (R. M. 
G. 8. 52);
	        
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