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Abschnitt XIII.
Freiwilliger Eintritt zum drei= oder vierjährigen aktiven Dienst.
8. 84.
Meldeschein.
Wer freiwillig zu drei= oder vierjährigem aktiven Dienst (§. 12, 2) in das Heer oder in die Marine
eintreten will (§. 24), hat die Erlaubniß zur Meldung bei einem Truppen-(Marine-ttheil bei dem
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aufenthaltsortes nachzusuchen.
Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Meldescheins
nach Muster 15.
Die Ertheilung des Meldescheins ist abhängig zu machen:
a) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes,
b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch
Civilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat.
Leuten, welche bereits das militärpflichtige Alter erreicht haben, darf der Meldeschein auch
dann ertheilt werden, wenn dieselben anstatt der Einwilligung des Vaters oder Vormundes eine
obrigkeitliche Bescheinigung beibringen, daß die Familie der Hülfe des Militärpflichtigen ent-
behren kann.
Von der Vorbedingung der untadelhaften Führung darf nur in vereinzelten Ausnahmefällen
mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz abgesehen werden. Letzterer bleibt es über-
lassen, in solchem Falle einen bezüglichen Vermerk auf dem Meldeschein anzuordnen.
Die ertheilten Meldescheine haben nur bis zum nächsten 1. April Gültigkeit.
Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, bezw. innerhalb der Gültig-
keitsdauer eines solchen keinen Gebrauch von demselben gemacht hat, muß — sofern er schon
militärpflichtig ist bis zur Beendigung des Aushebungsgeschäfts und sofern er überzählig bleibt,
bis zum 1. Februar nächsten Jahres zur Verfügung der Ober-Ersatzkommission bleiben; es sei
denn, daß diese selbst auf Antrag eines Truppen-(Marine-ttheils die Genehmigung zur Ertheilung
des Meldescheins giebt.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. F. 10.
Ueber freiwillige Meldung zur Aushebung im Musterungstermin siehe §. 63, s.
Die Einstellung bezw. Annahme von Ersatz= oder Marine-Ersatzreservisten zu dreijährig= oder vier-
— Dienst ist zulässig. Dieselbe ist abhängig zu machen von dem obrigkeitlichen
Nachweise,
a) daß der sich Meldende sich gut geführt hat,
b) daß derselbe durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist.
Der Nachsuchung und Beibringung eines Meldescheins (Ziffer 1 und 2) bedarf es nicht.
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten (§. 93,1) bedürfen behufs Eintritts zu drei-
jährigem oder vierjährigem Dienst keines Meldescheins.
F. 85.
Annahmeschein.
.Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheils, bei welchem
sie dienen wollen, frei.
W. G. 8. 17.