Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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S. 87. 
Freiwilliger Eintritt in eine Unteroffizierschule. 
— 
Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militärstande wid- 
men wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden. 
Wer das wehrpflichtige Alter erreicht, das zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat 
und die Aufnahme wünscht, hat sich bei dem Bezirkskommandeur seines Aufenthaltsortes oder bei 
dem Kommando einer Unteroffizierschule zu melden. 
Bei dieser Meldung ist der Meldeschein (§. 84, „) vorzulegen. 
Jeder "6 Meldende wird ärztlich untersucht und einer Prüfung in den Elementar-Lehrgegenständen 
unterworfen. 
Wird er für Infanterie brauchbar befunden und hat er einige Kenntnisse im Lesen, Schreiben 
und Rechnen bewiesen, so wird er, sofern Stellen offen sind, eingestellt oder es wird ihm durch die 
Unteroffizierschule, welcher er zugetheilt wird, ein Annahmeschein ertheilt. 
Die Annahme erfolgt nur, sobald sich der Freiwillige zur einer vierjährigen aktiven Dienst- 
zeit nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizierschule an einen Truppentheil verpflichtet. 
Nach Ertheilung eines Annahmescheins tritt der Freiwillige in die Reihe der vorläufig in die 
Heimath beurlaubten Freiwilligen (§. 85,4 und 5). 
Von der Einstellung eines Freiwilligen in eine Unteroffizierschule ist durch letztere dem Civilvor- 
Tiede welcher den Meldeschein ertheilte, die im §. 86, vorgeschriebene Benachrichtigung zu 
erstatten. 
Entlassungen von Unteroffizierschülern erfolgen stets zur Disposition der Ersatzbehörden. Sie wer- 
den durch die den Unteroffizierschulen vorgesetzte Militärbehörde verfügt. 
Durch eine derartige Entlassung wird die Verpflichtung zu vierjähriger aktiver Dienstzeit 
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gelöst. 
Bei späterer Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht wird die in einer Unteroffizierschule zu- 
gebrachte Zeit nicht in Anrechnung gebracht. 
Abschnitt XIV. 
Einzjährig-freiwilliger Dienst. 
§. 88. 
Berechtigung. 
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1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst (§. 8) wird durch Ertheilung eines Berechtig- 
Maser, r Unngsscheins nach Muster 17 zuerkannt. * “ 
E:# #es. 2. Die Berechtigungsscheine werden von den Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige (§. 2,7) 
rres ertheilt. · 
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Dierk. 
3. Junge Seeleute von Beruf können die Berechtigung zum einjährigen Dienst außerdem durch Ab- 
legung der Steuermannsprüfung erwerben (§. 15, 0. 
Der Ausweis hierüber erfolgt durch das von der zuständigen Behörde ausgestellte Zeugniß 
über die Befähigung zum Seesteuermann.
	        
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