Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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S. 89. 
Nachsuchung der Berechtigung. 
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Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im allgemeinen nicht vor vollendetem 
17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen 
kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, 
voch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Le- 
bensjahre zu erfolgen. 
Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Beibringung der für die Ertheilung des Berech- 
tigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April 
des ersten Militärpflichtjahres (§. 22,2) bei der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei Nichtinne- 
haltung dieses Zeitpunkts darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Er- 
satzbehörde dritter Instanz ertheilt werden. 
2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, 
in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (58. 25 und 26). 
3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten 
Militärpflichtjahres bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungskommission schriftlich zu melden. 
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militärpflichtjahres eingehende 
Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission berücksichtigt werden (Ziffer 1). 
4. Der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen: 
a) ein Geburtszeugniß. 
b) eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Freiwilligen wäh- 
rend einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten r Woh- 
nung und Unterhalt zu übernehmen.) Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen. 
JPC)ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real- 
gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Nealprogymnasien, höheren Bürger- 
schulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, 
für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde 
auszustellen ist. « 
Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. 
st die Ertheilung eines Unbescholtenheitszeugnisses wegen erfolgter Bestrafung versagt, und 
ist aus der Art des Vergehens und der dabei in Betracht kommenden Nebenumstände unter gleich- 
zeitiger Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Betreffenden Anlaß zu einer milderen Beurthei- 
lung gegeben, auch die sonstige Führung des Bestraften eine gute gewesen, so kann derselbe durch 
die Ersatzbehörde dritter Instanz von Beibringung des Unbescholtenheitszeugnisses befreit werden. 
. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst noch nach- 
zuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen (§. 90) oder durch Ablegung 
einer Prüfung vor der Prüfungskommission l. 91) geschehen. 
Der Meldung bei der Prüfungskommission sind daher entweder 
a) die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann, 
beizufügen; oder 
b) es ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen, in welchem Falle die Einreichung bis zum 
1. April ausgesetzt werden darf; oder 
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*) Bei Feeiwillgen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligungserklärung des Vaters oder 
Vormundes (§. 15, 4).
	        
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