Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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§. 91. 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung. 
MWer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst durch eine Prüfung nach- 
weisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungskommission persönlich im Prüfungstermin einzufinden. 
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 
1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden. 
Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassungsgesuche dürfen durch die Prüfungskommission 
nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und 
der im §. 89,1 für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist. 
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8. 92. 2 
Geschäftsordnung der Prüfungskommission. « 
.Die«PrüfungskonnuissiouenbestehenausordentlichenundaußerordentlichenMitgliedern. 
.OcdentlicheMitgliedersindz 
a) zwei Stabsoffiziere oder Hauptleute, 
b) der Civilvorsitzende der Ober-Ersatzkommission"), in deren Bezirk die Prüfungskommission ihren 
Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Bereich der Civilverwaltung. 
Außerordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfungen heranzuziehenden Lehrer 
einer höheren Lehranstalt. 
Die Ernennung der unter 2a genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das Generalkommando““), 
der unter 2b genannten durch die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde) 
Letztere hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mitglieder, sowie über die Zu- 
weisung eines Büreaubeamten die erforderlichen Anordnungen zu eser 
Der Civilvorsitzende der Ober-Ersatzkommission führt den Vorsitz der Prüfungskommission 
und regelt die Geschäfle. 
Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungskommission sind in der Anlage 2 enthalten. 
Zur Ausfertigung der Berechtigungsscheine bedarf es nur der Unterschrift des Vorsitzenden und 
eines militärischen Mitgliedes. 
N — 
— 
8. 93. 
Pflichten der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich auf Grund ihres Berechtigungsscheins 
den Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, wählen. 
Beschränkungen siehe §. 94, „ 
G. ö. 17 
Zum Eintritt in die Marine ist die Geeignetheit für den gewählten Marinetheil erforderlich, 
und enthält die Marineordnung Näheres hierüber. 
*) Der Prüfungsrommission für Einjährig-Freiwillige zu Berlin tritt an Stelle des Vorsitzenden der 
Ober-Ersatzkommission der Vorsteher der Militärkommission für Berlin als ordentliches Mitglied hinzu. 
**) In Sachsen durch das Kriegsministerium. 
— 
*½##) In Sachsen durch die Ober-Rekrutirungsbehörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungerath, 
in Baden durch das Ministerium des Innern, in Hessen durch das Ministerium des Innern und der Justiz. 
. . a . - 1 
3. Ueber die Prüfung selbst und deren Wiederholung siehe Anlage 2. 6 6
	        
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