Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen Dienst Be- 
rechtigten, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingetreten sind, sowie diejenigen Militär- 
pflichtigen, welche gemäß 8 89,3 die Berechtigung zum einjährig---freiwilligen Dienst bei der Prüfungs. 
kommission nachgesucht haben, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes (§. 26, 2) schriftlich oder 
mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheins, sofern ihnen derselbe bereits behändigt ist, 
bezw. unter Vorlegung des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann (F. 88,,) zu melden und 
ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. 
Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Berechtigungsscheins befinden, werden sie durch die Er- 
satzkommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahres, d. i. des Jahres, in welchem 
sie das 23. Lebensjahr vollenden, zurückgestellt. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. S. 14. . 
Versäumniß der unter Ziffer 2 festgesetzten Meldung hat, sofern nicht auch der unter Ziffer 3 ange- 
gebene Zeitpunkt überschritten wird, nicht den Verlust der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen 
Dienst, wohl aber eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen die Melde= und Kontrolvorschriften 
(5. 26, 7 erster Absat) zur Folge. 
Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des §. 29,“ Anwendung. 
6. a) Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatzkommission ist bis zum 1. Oklober des siebenten 
Militärpflichtjahres, d. i. des Jahres, in welchem das 26. Lebensjahr vollendet wird, aus- 
nahmsweise und zwar in der Regel nur von Jahr zu Jahr zulässig. 
b) Im übrigen siehe §. 29, zwelter Absab. 
JP0) Die Zurückstellung muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatzkommission nachgesucht werden, welche 
die erste Zurückstellung verfügt hat. 
4) Die Einreichung eines Gesuchs um weitere Zurückstellung entbindet nicht von der Verpflichtung 
der Meldung zum Dienstantritt bei einem Truppen-(Marine-theil (Ziffer 8.) 
e() Bedürfen Zurückstellungsanträge der Entscheidung der Ministerialinstanz (§. 29,), so sind die 
Berechtigungsscheine den Militärpflichtigen mit der Weisung zurückzugeben, sich gleichwohl bei 
einem Truppen-(Marine-ttheil zum Dienstantritt (siehe d) anzumelden, wenn die Entscheidung 
nicht vor Ablauf der gewährten Zurückstellung eintrifft. 
Die Ersatzkommissionen haben solchen Anträgen Abschrift des Berechtigungsscheins oder einen 
Auszug aus demselben beizufügen; letzterer muß 
Name, 
Zeit und Ort der Geburt, des Militärpflichtigen, 
verfügte Zurückstellungen, 6 
event. stattgehabte Wiederverleihung der Berechtigung, 
Meldung beim Truppen-(Marine-theil, 
Entscheidung der Ober-Ersatzkommission u. s. w., 
enthalten. « . .. 
7. a) Die verfügte Zurückstellung wird auf dem Berechtigungsschein vermerkt. 
Besähigungszeugnisse zum Seesteuermann sind mit einem derartigen Vermerk nicht zu ver- 
sehen, es ist vielmehr eine besondere Bescheinigung darüber auszustellen. 
b) Jede Zurückstellung wird von der Ersatzkommission (Ziffer 2) in einer zu diesem Zweck ange- 
legten Hülfsliste (§. 57, :) geführt und der Ersatzkommission des Geburtsortes behufs Kontrole 
in den Grundlisten mitgetheilt. « 
Eine Aufnahme des zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten in die Grundlisten der 
erstgenannten Ersatzkommission findet nur statt, sofern dieselbe gleichzeitig die des Geburtsortes 
des Berechtigten ist. . 
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