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pflegung und unter besonderen Umständen auch Bekleidung, Ausrüstung und Quartier unter An-
rechnung auf den Etat des Truppentheils gewährt werden.
Hat ein zum Dienst Angenommener (Ziffer 4) sich zum Diensteintritt nicht gestellt (§. 93,), so ist
dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, durch welche die Zurückstellung verfügt war, bezw. dem
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aufenthaltsortes, sofern eine Zurückstellung noch nicht
eingetreten, alsbald durch den Truppen-(Marine-theil Anzeige zu machen.
Abschnitt XV.
Ersatzgeschäft im Kriege.
S. 95.
Organisation des Ersatzwesens.
Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des Generalkommandos und der Infanterie-
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Brigadekommandos die gleichnamigen stellvertretenden Behörden mit gleichen Befugnissen.
Das Aushebungsgeschäft wird mit dem Musterungsgeschäft vereinigt. Besondere Schiffermusterungen
finden nicht statt, jedoch können die Mannschaften der seemännischen und halbseemännischen Be-
völkerung, welche von Reisen zurückkehren, zu jeder Zeit außerterminlich gemustert werden.
Die Ersatzbehörden dritter Instanz setzen in denjenigen Bezirken, in welchen das Ersatzgeschäft in der
verfügbaren Zeit nicht erledigt werden kann, soweit erforderlich, neben den Ersatzkommissionen Hülfs-
Ersatzkommissionen mit den gleichen Befugnissen und gleicher Verantwortung ein.
Die Auswahl der Mitglieder der Hülfs-Ersatzkommissionen, sowie die Bezeichnung der den
letzteren zuzuweisenden Bezirke u. s. w. ist im Frieden vorzubereiten.
Die Abgrenzung der Bezirke kann sowohl in räumlicher Beziehung, als auch nach den An-
fangsbuchstaben der Familiennamen der Wehrpflichtigen erfolgen.
Die Ersatzbehörden dritter Instanz sind ferner befugt, mit Bezug auf die Handhabung des Ersatz-
geschäfts für größere Städte besondere Einrichtungen zu treffen.
. Beim Mangel an Militärärzten sind zunächst die Bezirksärzte (Kreisphysiker), im Bedarfsfalle
andere dazu bereite und geeignete Aerzte zur Vertretung heranzuziehen.
ʒ. Ist nach der Kriegslage in irgend einem Bezirk die regelmäßige Abhaltung des Ersatzgeschäfts
nicht angängig, so sind durch das stellvertretende Generalkommandos“) vermittelst öffentlicher Be-
kanntmachung die Wehrpflichtigen der zur Musterung oder Einberufung bestimmten Altersklassen
nach anderen gesicherten Orten zu beordern.
Die Mittel hierzu sind ihnen im Bedarfsfalle nach den für Rekruten gültigen Bestimmungen
von den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden vorschußweise zu gewähren.
r*—' 8. 96.
Wehrpflicht im Kriege.
Ueber die Dienstpflicht im Kriege siehe 8. 19.
. In betreff der Äuswanderung Wehrpflichtiger siehe 8. 27, 4.
Wehrpflichtige, welche einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr aus dem Auslande keine
*) In Sachsen durch das Kriegsministerium.