Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Die zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Mediziner, welche bereits sechs Semester studirt 
haben, werden außerterminlich gemustert und bei vorhandener Tauglichkeit sogleich einberufen. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten treten — sofern sie es wünschen — bei Aus- 
lösung der Ersatztruppentheile wieder in den Genuß der ihnen bewilligten vorläufigen Zurückstellung. 
Die näheren Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in die Marine sind in der Marine- 
ordnung enthalten. 
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Reklamationen. 
Alle Reklamationen bei der Einberufung sind unzulässig. 
Vorläufige Zurückstellungen, die seitens der Ersatzkommissionen ausgesprochen werden, haben nur 
so lange Gültigkeit, als der Bedarf an Mannschaften anderweitig gedeckt werden kann. 
Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, können nur im äußersten Nothfall 
reklamirt werden. Ueber die Zulässigkeit befindet die Ersatzbehörde dritter Instanz, jedoch bleibt 
die Entscheidung über die Ausführbarkeit der Rückkehr in die Heimath lediglich den Ermessen des 
kommandirenden Generals des mobilen Armeekorps und der mit gleichen Befugnissen versehenen 
Militärbefehlshaber anheimgestellt. 
Im allgemeinen ist nur Versetzung zu einem Ersatztruppentheil und zeitweise Beurlaubung 
estattet. 
Sofortige Entlassungen können nur durch das zuständige Kriegsministerium oder das Ge- 
neralkommando der Marine ausnahmsweise verfügt werden. 
Abschnitt XVI. 
Landsturm. 
S. 100. 
Allgemeines. 
Ueber Landsturmpflicht und Aufruf des Landsturms siehe §. 2 
Nachdem der Aufruf ergangen ist, finden auf die von 20 betroffenen Landsturmpflichtigen 
die für die Landwehr (Seewehr) geltenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere sind die Auf- 
gerufenen den Militä- Strafgesehen und, und er Disziplinar-Strafordnung unterworfen. 
« rt 8. 2 
u) Die vom Nustuf betroffenen Lanbssturnnpfichigen, welche sich im Auslande aufhalten, haben 
in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich befreit waren. 
b) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsbescheinigungen nachweisen, daß sie in einem außer- 
europäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbe- 
treibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Eu- 
ropas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden. 
11. 2. 88. Art. II. §. 28. 
JP0) Derartige Gn sind an den Eivilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen Aushebungs- 
bezirks zu richten, in welchem die Gesuchsteller zum Landsturm überwiesen bezw. zum Land- 
sturm übergetreten sind. Die Gesuche unterliegen der Entscheidung der Ersatzkommission. 
Die Entscheidung ist eine endgültige. 
44) Nach Erlaß des Aufrufs sind derartige Gesuche unzulässig.
	        
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