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Die Musterung und Aushebung der Landsturmpflichtigen findet durch die Ersatzkommissionen nach
§. 95 mit nachstehenden Abweichungen statt.
3. Das Musterungsgeschäft ist derart zu regeln, daß an einem Orte und Tage bis zu 600 Land-
sturmpflichtige gemustert und ausgehoben werden können.
Die Beorderung der Landsturmpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Vorsteher der Gemeinden
oder gleichartigen Verbände u. s. w. vermittelst ortsüblicher Bekanntmachung gemäß der ihnen vom
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ertheilten Weisungen.
Die Gemeindevorsteher 2c. müssen bei der Musterung anwesend sein oder sich durch solche
Persanen vertreten lassen, welchen die Verhältnisse der Landsturmpflichtigen des betreffenden Ortes.
bekannt sind.
. Zur Gestellung im Landsturm-Musterungstermin sind verpflichtet alle unausgebildeten Landsturm-
pflichtigen derjenigen Jahresklassen, welche nach Bestimmung des stellvertretenden Generalkommandos
zunächst zur Musterung heranzuziehen sind (Ziffer 1), mit Ausnahme
a) der von der Gestellung ausdrücklich Befreiten (§. 100, ); siehe auch Ziffer 10 vierter Absatz;
b) der vom Dienst im Heere und der Marine Ausgemusterten (8§. 20, 10 und 100, 0;
Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel u. s. w. sind vom persönlichen Erscheinen entbunden.
Etwaige Papiere über die von den Ersatzbehörden erhaltenen Entscheidungen bezw. etwaige
Militärpapiere sind mitzubringen.
Bei der Musterung wird über Würdigkeit (§. 20, u), Tauglichkeit (Ziffer 7) und Abkömmllichkeit
(Ziffer 9 und 10) entschieden.
Unwürdige (§. 20, u) werden vom Dienst im Landsturm ausgeschlossen. Die Militärpapiere
derselben sind mit einem bezüglichen Vermerk zu versehen, oder es ist eine besondere Bescheinigung
(nur unterstempelt) hierüber zu ertheilen.
Alle Tauglichen und Abkömmlichen sind auszuheben. Eine Loosung findet nicht statt.
Eine ärztliche Untersuchung der Landsturmpflichtigen im Musterungstermin findet nur insoweit statt,
als Zweifel über die körperliche Tauglichkeit vorliegen.
Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit und Auswahl für die verschiedenen
Waffengattungen u. s. w.
Ein bestimmtes Körpermaß ist nicht vorgeschrieben. Die körperliche Tauglichkeit für den
militärischen Dienst ist von bestimmten Bedingungen nicht abhängig (W. G. S. 1, Abl. 2).
Für die Marine sind Landsturmpflichtige nur in den Bezirken des I., II., IX. und X. Armee-
korps, und auch da nur solche auszuheben, welche Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer
von Sec= und Flußdampfern sind.
Landsturmpflichtige, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des
Reichsgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden nicht zum Dienst mit der Waffe,
sondern zur Verwendung in der Krankenpflege und Seelsorge ausgehoben.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 29 u. RN. M. G. J. 65.
Wer weder zum Dienst mit der Waffe noch zum Dienst ohne Waffe, und im besonderen zu einer
militärischen Dienstleistung und Arbeit, welche seinem bürgerlichen Beruf entspricht, tauglich ist,
wird ausgemustert. Die Ausgemusterten sind von allen militärischen Pflichten befreit.
Die Militärpapiere sind mit einem bezüglichen Vermerk zu versehen, oder es ist eine besondere
Bescheinigung (nur unterstempelt) zu ertheilen.
Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Landsturmpflichtige hinter die
letzte Jahresklasse ihres Aufgebots, in besonders dringenden Fällen einzelne Landsturmpflichtige
ersten Aufgebots auch hinter die letzte Jahresklasse des zweiten Aufgebots zurückgestellt werden.