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Die Zahl derart Zurückgestellter darf jedoch, einschließlich der nach §. 120, 50 zurückgestellten
ausgebildeten Landsturmpflichtigen, fünf Prozent des Bestandes nicht übersteigen.
G v. 11. Art. Il. 8. 29 u. R. M. G. 8. 64
Landsturmpflichtige Beamte können unter siungemäßer Anwendung der für den Beurlaubtenstand
geltenden Bestimmungen (§. 125) so lange als unabkömmlich anerkannt werden, als der Gesammt-
bedarf an auszuhebenden Landsturmpflichtigen innerhalb des Aushebungsbezirks gedeckt werden kann.
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit erfolgt nach näherer Bestimmung der Landes-
regierungen durch den Chef derjenigen Civilbehörde, bei oder unter welcher der Civilbeamte
angestellt ist.
Die u lichkeitsbescheinigungen sind den betreffenden Beamten einzuhändigen und von
den letzteren im Musterungstermin vorzulegen. Wird die Reklamation berücksichtigt, so ist dies
auf der Bescheinigung zu vermerken.
Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen, der Post, der Telegraphie
und der militärischen Fabriken unbedingt nothwendigen, fest angestellten Beamten und ständigen
Arbeiter sind gleichfalls als unabkömmlich anzuerkennen. Sie sind von der persönlichen Gestellung
im Musterungstermin befreit; es genügt die Einreichung der Unabkömmlichkeitsbescheini
.Ueber die Zahl der ausgehobenen Landsturmpflichtigen — nach Jahresklassen und Waffen-
gattungen u. s. w. getrennt — ist nach beendigter Musterung im Landwehrbezirk der Ersatzbehörde
dritter Instanz umgehend Meidung zu erstatten.
Das stellvertretende Generalkommando stellt diese Zahlen für den Korpsbezirk summarisch
zusammen und reicht diese Nachweisung unverzüglich dem zuständigen Kriegsministerium bezw. der
Admiralität ein.
. Ueber fehlende Landsturmpflichtige selir der Civilvorsitzende im Musterungstermin eine Liste zu-
sammen und theilt Auszüge daraus den betreffenden Ortsbehörden mit.
Alle Civilbehörden haben fortgesetzt darauf hinzuwirken, daß diejenigen Landsturmpflichtigen,
welche im Musterungstermin nicht erschienen sind, ermittelt und erforderlichenfalls unter Anwendung
der gesetzlichen Zwangsmittel nachträglich gemustert werden.
. Außerterminliche Musterungen Landsturmpflichtiger finden beim Bezirkskommando statt.
Betreffs Einstellung brotloser oder unsicherer Landsturmpflichtiger findet §. 97,: Anwendung.
S. 104.
Kontrole und Einberufung der ausgehobenen unausgebildeten
Landsturmpflichtigen.
Die Kontrole der ausgehobenen Landsturmpflichtigen bis zur Einberufung richtet sich nach den
für die Landwehr (Seewehr) bestehenden Bestimmungen; dieselben sind durch die Bezirkskomman-
dos öffentlich bekannt zu machen. ·
Einen schriftlichen Ausweis erhalten die ausgehobenen Landsturmpflichtigen nicht.
Sobald das militärische Interesse es fordert, sind Kontrolversammlungen abzuhalten.
Mit der Auflösung des Landsturms hört auch für die ausgehobenen, jedoch noch nicht ein-
berufenen Landsturmpflichtigen jede militärische Verpflichtung auf.
Das stellvertretende Generalkommando“) bezw. die Admiralität bestimmt je nach Bedarf die Zahl
der für jede Waffengattung u. s. w. einzuberufenden Landsturmpflichtigen.
Die Einberufung erfolgt mittelst Gestellungsbefehls oder öffentlicher Bekanntmachung durch das
Bezirkskommando, welchem nach beendigter Musterung die Landsturmrollen zu übergeben sind.
*) In Sochsen das Kriegsministerium unter Anhörung des stellvertretenden Generalkommandos.