Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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13. 
14. 
16. 
welche es unterlassen, von ihrer bevorstehenden Auswanderung dem Bezirkskommando Anzeige zu 
machen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 
N. M. G. §. 60, 2. D. Str. G. K. 140, erster Absatz, :, bezw. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8. 4, 3 
  
D. Str. G. §. 360. 
ß 25 Herbeiführung der gerichtlichen Untersuchung ist Sache der Bezirkskommandos (siehe 
Ziffer 17). 
Die Festsetzungen über die besonderen Dienstverhältnisse der vorläufig in die Heimath beurlaubten 
Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß 
zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften sind in den S§. 80, 82 und 85 
enthalten. #. 
. Die zur Disposition der Truppen-(Marine-gtheile beurlaubten Mannschaften können bis zum Ab- 
lauf ihres dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne (zum aktiven Dienst) wieder einberufen werden 
und bedürfen bis dahin zum Wechsel des Aufenthaltsortes sowie zur Anmusterung durch ein See- 
mannsamt der Genehmigung ihres Bezirkskommandeurs. 
RN. M. G. F. 60,5 
Wer ohne Genehmigung den Aufentkhalt wechselt, wird durch den bezeichneten Bezirkskom- 
mandeur sofort zum Dienst wieder einberufen. 
Im übrigen gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen Landesgesetze, und 
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sind dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In- und Auslande, in der Ausübung ihres 
Gewerbes, rücksichtlich ihrer Verheirathung und ihrer sonstigen bürgerlichen Verhältnisse Beschränk- 
ungen nicht unterworfen. 
R. M. G. 8. 61. 
. Bei Ertheilung von Auslandspässen an Personen des Beurlaubtenstandes ist darauf zu achten, daß 
dieselben der ihnen nach §. 114, " obliegenden Verpflichtung nachkommen (§. 106, . 
Ueber Ab= und Anmeldung beim Aufenthaltswechsel siehe 8. 114. 
Ueber die erfolgte Anmusterung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes ist durch die Seemanns- 
ämter demjenigen Bezirkskommando, von welchem erstere kontrolirt werden, sofort Mittheilung zu 
machen. Die Dauer der Anmusterung ist hierbei anzugeben (§. 114, . 
Die Seemannsämter im Inlande haben den von ihnen abgemusterten Mannschaften des Beur- 
laubtenstandes eine Bescheinigung) über den Tag der Abmusterung auszustellen, und dieselben 
gleichzeitig zur Rückmeldung bei der Kontrolstelle (§. 113, 1) unter Vorzeigung der erhaltenen Ab- 
musterungsbescheinigung anzuweisen (§. 114, ). 
a) Mannschaften der Reserve und Marinereserve, der Land= und Seewehr ersteii Aufgebots, so- 
wie der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve darf in der Zeit, in welcher sie nicht zum 
aktiven Dienst einberufen sind, die Erlaubniß zur Auswanderung (Entlassung aus der Reichs- 
angehörigkeit) nicht verweigert werden. 
kG. §. 15. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §§. 11 und 20. St. A. G. . 15, z. N. V. Art. 59. 
Vor Ertheilung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit ist durch die Polizeibehörde dem 
Bezirkskommando Mittheilung zu machen. Die Aushändigung der Entlassungsurkunde darf erst 
erfolgen, nachdem das Bezirkskommando bescheinigt hat, daß der Auswanderung eine Einberu- 
fung zum aktiven Dienst nicht entgegensteht. 
Mannschaften der Land= und Seewehr zweiten Aufgebots bedürfen keiner Erlaubniß zur Aus- 
wanderung; dieselben sind vielmehr nur verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswanderung 
der zuständigen Kontrolstelle Anzeige zu machen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. E. 4. 3. 
S 
*) Nach dem Muster b der Anlage 4.
	        
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