Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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c) Wer ohne Erlaubniß auswandert (a) bezw. auswandert, ohne der zuständigen Kontrolstelle 
Anzeige gemacht zu haben (b), unterliegt der im §. 360 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich angedrohten Strafe. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. I§. 11 und 20 bezw. JF. 4, 
W 3. 
: Die in den Fällen der Ziffern 8 und 16e durch §. 472 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 
1877“) für Erhebung der Anklage und Eröffnung der Untersuchung erforderten Erklärungen sind 
von den Bezirkskommandos auszustellen und gleichzeitig mit den Anträgen auf Einleitung des 
Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft vorzulegen. 
Wenn Personen des Beurlaubtenstandes, welche die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit erhalten 
haben, nicht auswandern, oder wenn Ausgewanderte vor vollendetem 39. Lebensjahre wieder zurück- 
kehren, so ist durch die Polizeibehörde dem nächsten Bezirkskommando hiervon Mittheilung zu 
machen (§. 21). 
. Von jeder Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Personen des Beurlaubtenstandes sowie 
von deren Ausfall ist dem Bezirkskommando, in dessen Kontrole sie stehen, möglichst bald Mitthei- 
lung zu machen (S. 106, ). 
S. 112. 
Militärpapiere der Personen des Beurlaubtenstandes. 
Die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes weisen sich durch die im 
8. 110, s bezeichneten Papiere aus. 
Verabschiedete Offiziere und Sanitätsoffiziere erhalten auf ihren Antrag Entlassungsurkunden. 
Beurlaubte Rekruten und Freiwillige weisen sich durch die ihnen nach Muster 12 oder 16 ertheilten 
Scheine, Mannschaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve durch Ersatzreservepässe bezw. 
Marine-Ersatzreservepässe (Muster 4 bezw. 5) aus. 
Alle übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes erhalten Militärpässe und neben diesen Füh- 
rungszeugnisse. 
Die Ausfertigung von Duplikaten verloren gegangener Militärpapiere darf nur von der Behörde 
erfolgen, welche das Original ertheilt hat. 
Für Ausfertigung eines Duplikats sind 50 Pfennig Schreibgebühr zu entrichten. 
Derartige Anträge sind von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes an ihre Kontrolstelle 
zu richten (§. 113,)). 
5. 113. 
Militärische Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes. 
Die militärische Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes wird durch die Bezirkskommandos, 
und zwar diejenige der Mannschaften durch die Hauptmeldeämter, Meldeämter oder die Bezirks- 
feldwebel — im Auftrage und unter Aufsicht der Bezirkskommandos — ausgeübt (§. 105, J0. 
*) Im Hinblick auf die §§. 4, 2; 11 und 20 Art. II. d. G v. 11. 2. 88 sind auszustellen: 
a) Erklärungen im Sinne des dritten Absatzes des F. 472: Betreffs der Offiziere und Sanitäts= 
offiziere der Reserve (Marinereserve) und Landwehr ESeh ersten Aufgebots bezw. der Mann- 
schaften der Reserve (Marinereserve), der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots und der Ersatz- 
reserve (Marine-Ersatzreserve); 
h) Erklärungen im Sinne des vierten Absatzes des F. 472: Betreffs der Offiziere und Sanitäts= 
offiziere, sowie der Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots.
	        
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