Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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2. 
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zur rostentrdess Benutzung 
den Mannschaften bei Ausfüllung der Formulare behülflich zu 
Zur Aufrechterhaltung der militärischen Kontrole dienen die nach §. 114 vorgeschriebenen Meldungen 
und die nach §F. 115 abzuhaltenden Kontrolversammlumgen. 
3. Die militärische Kontrole muß so gehandhabt werden, daß die Einberufung der Personen des Be- 
urlaubtenstandes zu Uebungen, nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres und 
der Marine federten stattiinden kann. 
W. G 
. Mannschaften des Veebeuhtenstandes, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder 
einen Befehl zum Dienst ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können durch den Be- 
zirkskommandeur — abgesehen von der etwa noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe — 
unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert 
die Kontrolentziehung zwei Näre und darüber, so können sie entsprechend weiter zurückversetzt werden. 
. M. G. 8. 67. 
S. 114. 
Meldepflicht der Personen des Beurlaubtenstandes. 
a) Die zur Ausübung der militärischen Kontrole erforderlichen Meldungen können von den Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes bei der Kontrolstelle (§. 113,1) mündlich oders chriftlich-) 
erstattet werden. Den Mannschaften der Land= und Seewehr zweiten Aufgebots steht es frei, 
die Meldungen durch Familienangehörige erstatten zu lassen. Im übrigen sind Meldungen 
durch einen Dritten nur in den Fällen zulässig, in welchen es sich um eine Abmeldung beim 
Aufenthaltswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb einer Stadt oder um Ab= und An- 
meldung bei Reisen handelt. 
Sind in einzelnen Kontrolbezirken besondere Orte (Meldeorte) festgesetzt, an welchen zu be- 
stimmten Tagen und Stunden ein Bezirksfeldwebel zur Entgegennahme von Meldungen an- 
wesend ist, so dürfen zu dieser Zeit daselbst derartige Meldungen angebracht. „weren. Für 
Bekanntmachung der Meldezeiten haben die Bezirkskommandos Sorge zu trag 
b) Bedürfen schriftliche Meldungen weiterer Erläuterungen, so kann die perfönliche Gestellung bei 
der Kontrolstelle durch das Bezirkskommando angeordnet werden. 
Dasselbe gilt für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in militärischen Dienst- 
angelegenheiten, sowie für Rechtfertigung wegen Versäumniß militärischer Pflichten. 
In diesen Fällen dürfen Mannschaften des Beurlaubtenstandes auch in das Stabsquartier 
des Vezirkskommandos berufen werden, wenn ihr- persönliche Vernehmung daselbst erforderlich ist. 
88. Art. I 
a) Die Gestellung im Schongert. d Kegmagkterk begründet keinen Anspruch auf Gebühren. 
Mannschaften, welche auf Grund der Ziffer 1 in das Stabsquartier des Bezirkskommandos 
berufen werden, haben nach den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen Anspruch auf 
Morschgebührnise wenn das Stabsquartier nicht mit dem Stationsorte zusammenfällt. 
K. G. 
b) Sofern Snnnstsäner bezw. Meldeämter errichtet sind (§. 105, 4), sind die Orte derselben 
als Kompagnie- Stationsorte anzusehen. Sind aber neben ersteren Kontrolstellen Meldeorte 
Giffer 1a aweiter Absatz) eingerichtet, so sind letztere Orte als diejenigen Stationsorte zu be- 
Zwecks vSsencran. der schriftlichen Meldungen sind bei den Ortsvorständen vorgedruckte Formulare 
urch die Kontrolpflichtigen niedergele Die Ortsvorstände sind auf Ersuchen wichte, 
1 Die Absendung der Meldung ist Sache d 
Meldepflichtigen. 
Die Kosten der Formulare werden durch die Bezirkskommandos getragen.
	        
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