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Art. 13.
Die in den 88. 1 und 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und
Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886
(Reichs-Gesetzblatt S. 53) aufgeführten Personen, desgleichen die Beamten anderer
Bundesstaaten und der deutschen Kommunalverbände, sowie deren Hinterbliebene, für
welche durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen
eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der Art. 1 bis 5 min-
destens gleichkommende Fürsorge getroffen ist, haben wegen eines Unfalls (Art. 1) aus
württembergischen Landesgesetzen einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen
Schadens nur in Höhe der ihnen danach zukommenden Bezüge sowohl gegen das Reich
und den württembergischen Staat, wie gegen diejenigen württembergischen Kommunal=
verbände, welche für ihre Beamte die Unfallfürsorge in dem vorgedachten Umfange getroffen
haben. Derselben Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen andere
Bundesstaaten außer Württemberg und die nicht württembergischen Kommunalverbände
unter der Voraussetzung, daß nach den Landesgesetzen des betreffenden Bundesstaates den
durch entsprechende Unfallfürsorge sicher gestellten Reichs-, Staats= und Kommunalbeamten,
sowie deren Hinterbliebenen weitergehende Ansprüche gegen das Reich, die Bundesstaaten
und Kommunalverbände nicht zustehen.
Art. 14.
Im Uebrigen finden auf die Ansprüche der in den Art. 11 bis 13 bezeichneten Per-
sonen die Bestimmungen der Art. 8 bis 10 entsprechende Anwendung.
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 23. Mai 1890.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid.