Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Art. 13. 
Die in den 88. 1 und 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und 
Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 
(Reichs-Gesetzblatt S. 53) aufgeführten Personen, desgleichen die Beamten anderer 
Bundesstaaten und der deutschen Kommunalverbände, sowie deren Hinterbliebene, für 
welche durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen 
eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der Art. 1 bis 5 min- 
destens gleichkommende Fürsorge getroffen ist, haben wegen eines Unfalls (Art. 1) aus 
württembergischen Landesgesetzen einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen 
Schadens nur in Höhe der ihnen danach zukommenden Bezüge sowohl gegen das Reich 
und den württembergischen Staat, wie gegen diejenigen württembergischen Kommunal= 
verbände, welche für ihre Beamte die Unfallfürsorge in dem vorgedachten Umfange getroffen 
haben. Derselben Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen andere 
Bundesstaaten außer Württemberg und die nicht württembergischen Kommunalverbände 
unter der Voraussetzung, daß nach den Landesgesetzen des betreffenden Bundesstaates den 
durch entsprechende Unfallfürsorge sicher gestellten Reichs-, Staats= und Kommunalbeamten, 
sowie deren Hinterbliebenen weitergehende Ansprüche gegen das Reich, die Bundesstaaten 
und Kommunalverbände nicht zustehen. 
Art. 14. 
Im Uebrigen finden auf die Ansprüche der in den Art. 11 bis 13 bezeichneten Per- 
sonen die Bestimmungen der Art. 8 bis 10 entsprechende Anwendung. 
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 23. Mai 1890. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid.
	        
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