Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Art. 3. 
Die näheren Bestimmungen über den Ansatz, den Einzug und die Kontrolle der in 
Art. 1 und 2 bezeichneten Abgaben werden im Verordnungsweg getroffen. 
Art. 4. 
Wer der Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 zuwider das Hausirgewerbe in einem Bezirk 
ausübt, ohne zuvor die Ausdehnungsabgabe entrichtet zu haben, wird wegen Gefährdung 
der Abgabe für jeden Oberamtsbezirk, in welchem der vorschriftswidrige Gewerbebetrieb 
stattgefunden hat, neben Nachholung dieser Abgabe mit Geldstrafe bis zu 75 Mark bestraft. 
Wer der Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 oder den zum Vollzug dieses Gesetzes erlas- 
senen, öffentlich bekannt gemachten Kontrollevorschriften zuwiderhandelt, wird für jeden 
Oberamtsbezirk, in welchem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, mit einer Ordnungs- 
strafe bis zu 10 Mark bestraft. 
Die Bestimmung des Art. 15 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteuerungs- 
rechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 202), wonach beim Zusam- 
mentreffen einer der nach Art. 101 bis 104 des Gesetzes vom 28. April 1873 strafbaren 
Gefährdungen der Staatsgewerbesteuer mit einer Gefährdung der Körperschaftssteuern 
wegen letzterer Zuwiderhandlung eine Bestrafung nicht erfolgt, findet auf die Fälle der 
Gefährdung der in Art. 2 bezeichneten Ausdehnungsabgabe keine Anwendung. 
Die nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 erkannten Geldstrafen fließen in 
diejenige Amtskörperschaftskasse, zu welcher die Abgabe zu entrichten ist. 
Art. 5. 
Zur Untersuchung und zur Erlassung von Strafbescheiden (§§. 459 ff. der Reichs- 
strafprozeßordnung) wegen der in Art. 4 bezeichneten Zuwiderhandlungen sind die Ober- 
ämter zuständig. Die Entscheidung im Beschwerdeweg erfolgt durch die Kreisregierungen. 
Auf das Verfahren finden die Bestimm ungen des Art. 36 des Gesetzes vom 25. August 
1879, betreffend das Verfahren der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen gegen 
die Zoll= und Steuergesetze (Reg. Blatt S. 270), mit folgenden Maßgaben entsprechende 
Anwendung: 
1) die durch jenes Gesetz den Zoll= und Steuerbeamten zugewiesenen Befugnisse und 
Aufgaben kommen auch den Landjägern und Gemeindebeamten zu. 
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