Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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2) Verwaltungsbehörde im Sinne der §§. 464 und 468 der Reichsstrafprozeßord- 
nung ist das Oberamt. 
3) In den Fällen der Ziff. 9 des Art. 36 des Gesetzes vom 25. August 1879 tritt 
an Stelle der Gemeindekasse die Amtskörperschaftskasse. 
Art. 6. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1891 in Wirksamkeit. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 23. Mai 1890. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. 
Verfügung des Ministerinms der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend die Abänderung der inländischen postordunng vom 14. März 1891. 
Vom 23. Mai 1890. 
In §. 24 „Postnachnahme-Sendungen“ erhält der Absatz 1 folgende Fassung: 
„Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließlich bei 
Briefen und Packeten zulässig.“ 
Ebendaselbst sind im Absatz V die Worte „ohne Abzug übermittelt“ zu streichen 
und an deren Stelle die Worte nachzutragen: 
„nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt."“ 
Die folgenden Absätze VII bis IX sind zu streichen. Dafür ist zu setzen: 
VII. Für Nachnahmesendungen kommen an Porto und Gebühren zur Erhebung: 
1. Das Porto für Briefe und Packete ohne Nachnahme. Falls eine Werthangabe oder 
Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die Versicherungsgebühr bezw. 
Einschreibgebühr hinzu. 
2. Eine Vorzeigegebühr von 10 F. 
 
	        
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