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Dagegen besteht vom 15. April bis Ende Mai für den Bodensee und seine Zuflüsse
eine Schonzeit zu Gunsten aller Fischarten, ausgenommen die Seeforellen, Saiblinge und
Felchen, mit der Wirkung, daß während dieser Zeit der Gebrauch von Netzen und Reusen
aller Art zum Fang verboten ist.
Uebrigens dürfen während der Zeit vom 15. April bis Ende Mai Felchen nur
mit schwebenden Netzen an den tiefen Stellen des Sees unter Vermeidung der Halden
und des Seetangs (Mies) gefangen werden.
In solchen Jahren, in welchen das Laichen schon vor dem Ablauf des Monats Mai
beendigt ist, kann das Oberamt den Fischfang auf Ansuchen schon früher, jedoch nicht
vor dem 15. Mai, nach vorgängiger Einholung eines sachverständigen Gutachtens gestatten.
Das Fischen mit Angelgeräthen ist auch während der in Abs. 2 bezeichneten Zeit
erlaubt.
Ebenso kann während derselben das Oberamt den Fang von Köderfischen unter An-
ordnung der erforderlichen Kontrolemaßregeln gestatten.
Jederzeit untersagt ist der Fang von Heuerlingen (Hürlingen).
Im Uebrigen gelten für den Bodensee und seine Zuflüsse die regelmäßigen Schon-
zeiten (§. 10).
S. 12.
Aenderung der Schonzeiten.
Durch bezirkspolizeiliche Vorschrift (Art. 51—53 des Landespolizeistrafgesetzes vom
27. Dezember 1871) können da, wo örtliche Verhältnisse oder Witterungseinflüsse eine
Abweichung von der sonstigen ordentlichen Laichzeit herbeiführen, die in §. 10 Abs. 1 als
Regel vorgeschriebenen Schonzeiten — nach vorgängiger Vernehmung der Fischereiberech-
tigten und auf Grund eines durch Vermittlung der Centralstelle für die Landwirthschaft
einzuholenden sachverständigen Gutachtens — den örtlichen und Witterungsverhältnissen
entsprechend anderweitig festgesetzt werden, wobei übrigens eine Abkürzung der normalen
Schonzeit nicht eintreten darf. Auch ist, wenn ein solches Fischwasser mehrere Ober-
amtsbezirke berührt, im Benehmen mit den betheiligten Oberämtern auf die Herbeifüh-
rung gleichartiger Schonzeitbestimmungen für den ganzen Lauf des Gewässers Bedacht
zu nehmen.
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, auf den Antrag von Betheiligten
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