Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Dagegen besteht vom 15. April bis Ende Mai für den Bodensee und seine Zuflüsse 
eine Schonzeit zu Gunsten aller Fischarten, ausgenommen die Seeforellen, Saiblinge und 
Felchen, mit der Wirkung, daß während dieser Zeit der Gebrauch von Netzen und Reusen 
aller Art zum Fang verboten ist. 
Uebrigens dürfen während der Zeit vom 15. April bis Ende Mai Felchen nur 
mit schwebenden Netzen an den tiefen Stellen des Sees unter Vermeidung der Halden 
und des Seetangs (Mies) gefangen werden. 
In solchen Jahren, in welchen das Laichen schon vor dem Ablauf des Monats Mai 
beendigt ist, kann das Oberamt den Fischfang auf Ansuchen schon früher, jedoch nicht 
vor dem 15. Mai, nach vorgängiger Einholung eines sachverständigen Gutachtens gestatten. 
Das Fischen mit Angelgeräthen ist auch während der in Abs. 2 bezeichneten Zeit 
erlaubt. 
Ebenso kann während derselben das Oberamt den Fang von Köderfischen unter An- 
ordnung der erforderlichen Kontrolemaßregeln gestatten. 
Jederzeit untersagt ist der Fang von Heuerlingen (Hürlingen). 
Im Uebrigen gelten für den Bodensee und seine Zuflüsse die regelmäßigen Schon- 
zeiten (§. 10). 
S. 12. 
Aenderung der Schonzeiten. 
Durch bezirkspolizeiliche Vorschrift (Art. 51—53 des Landespolizeistrafgesetzes vom 
27. Dezember 1871) können da, wo örtliche Verhältnisse oder Witterungseinflüsse eine 
Abweichung von der sonstigen ordentlichen Laichzeit herbeiführen, die in §. 10 Abs. 1 als 
Regel vorgeschriebenen Schonzeiten — nach vorgängiger Vernehmung der Fischereiberech- 
tigten und auf Grund eines durch Vermittlung der Centralstelle für die Landwirthschaft 
einzuholenden sachverständigen Gutachtens — den örtlichen und Witterungsverhältnissen 
entsprechend anderweitig festgesetzt werden, wobei übrigens eine Abkürzung der normalen 
Schonzeit nicht eintreten darf. Auch ist, wenn ein solches Fischwasser mehrere Ober- 
amtsbezirke berührt, im Benehmen mit den betheiligten Oberämtern auf die Herbeifüh- 
rung gleichartiger Schonzeitbestimmungen für den ganzen Lauf des Gewässers Bedacht 
zu nehmen. 
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, auf den Antrag von Betheiligten 
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