Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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önigliche Verordnung, 
bekreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Heilbronn zur Erwerbung des für rine Erweiterung 
ihres nenen Friedhofs erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. 
Vom 21. Mai 1890. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), ver- 
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Stadtgemeinde Heilbronn wird ermächtigt, zum Zweck der Erweiterung ihres 
auf der Markung Heilbronn gelegenen neuen Begräbnißplatzes gegen Nordwesten die erfor- 
derlichen Grundstücke bis zu dem Umfange, für welchen die Regierung für den Neckar- 
kreis am 29. Oktober 1889 die sanitätspolizeiliche Genehmigung ertheilt hat, im Wege 
der Zwangsenteignung zu erwerben. 
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Stadtgemeinde 
Heilbronn als Unternehmerin durch eine Kommission, bestehend aus 
Oberbürgermeister Hegelmaier, 
Stadtbaumeister Wenzel und 
Stadtpfleger Füger, 
sämmtlich in Heilbronn, vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Neckarkreis bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 21. Mai 1890. " 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarweoy. Schmid.
	        
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