Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Jeder Erbe, beziehungsweise dessen gesetzlicher Vertreter, ist zur Anmeldung der Min- 
derfassion des Erblassers im ganzen Umfang verpflichtet; die Anmeldung eines Anmelde- 
pflichtigen kommt jedoch auch den Uebrigen zu gut. 
§. . 
Einsichtnahme von den Fassionen. 
Sind den Anmeldepflichtigen die in Betracht kommenden Fassionen des Erblassers 
nicht bekannt, so können sie dieselben bei dem Bezirkssteueramt des Wohnorts des Erb- 
lassers einsehen und Abschriften derselben verlangen; sie können sich hiezu auch der Ver- 
mittlung der Theilungsbehörde bedienen. 
Das Bezirkssteueramt des Wohnorts des Erblassers hat den Anmeldepflichtigen die 
Einsichtnahme der Fassionen des Erblassers zu gestatten und dieselben, falls sie sich bei 
einer anderen Behörde befinden, von dort einzuholen. Für die Fertigung der Abschrift 
der Fassionen wird eine Gebühr nicht angesetzt. 
S. 6. 
Verlängerung der Anmeldefrist. 
Das Gesuch um Verlängerung der sechsmonatlichen Anmeldefrist ist bei dem Bezirks- 
steueramt des Wohnorts des Erblassers einzureichen. Es soll enthalten: den Namen, 
Stand, Wohnort und Todestag des Erblassers, die Thatsachen, auf welche das Gesuch 
gestützt wird, eine Glaubhaftmachung dieser Thatsachen, den Zeitraum, für welchen die 
Verlängerung der Frist nachgesucht wird, den Namen, Stand und Wohnort des Gesuch- 
stellers. 
Das Bezirkssteueramt hat diesem Gesuche, wenn nicht besondere Gründe entgegen- 
stehen, rechtzeitig zu entsprechen. Der willfährige oder ablehnende Bescheid ist dem Ge- 
suchsteller schriftlich zuzustellen. 
Inhalt der Anmeldungen. 
Die Anmeldung hat bei dem Bezirkssteneramt des Wohnorts des Erblassers zu er- 
folgen. Sie kann mündlich zu Protokoll oder schriftlich geschehen. 
Die schriftliche Anmeldung soll enthalten: den Namen, Stand, Wohnort und Todes- 
tag des Erblassers, den Betrag des von dem Erblasser in den einzelnen Jahren nicht
	        
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