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Auf Ihren Bericht vom 11. März d. J. will Ich die in der Anlage zusammengestellten Ab-
änderungen und Ergänzungen der Deutschen Wehrordnung genehmigen und Sie gleichzeitig er-
mächtigen, die durch Organisations-Veränderungen erforderlich gewordenen Berichtigungen des
Tertes der Wehrordnung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 14. März 1890.
Wilhelm.
An den Reichskanzler. v. Bismarck.
Abänderungen und Ergänzungen
der
Deutschen Wehrordnung.
8. 25 Nr. 9.
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militär=
pflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dieses behufs Berichtigung
der Stammrolle sowohl beim Abgange der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle
aufgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die
Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden (§. 47,)).
#§. 29 Nr. 4 a und b.
Zurückstellung über das dritte Militärpflichtjahr hinaus ist durch die Ersatzkommission zulässig:
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (§. 30.2), und zwar bis zum fünften Militär-
pflichtjahre,
b) behufs ungestörter Ausbildung für den Lebensberuf (F. 32, ), und zwar in ausnahms-
weisen Verhältnissen bis zum fünften Militärpflichtjahre (vergl. 8§. 33,: und 89,).
Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium der Theologie
widmen, sind jedoch während der Dauer dieses Studiums bis zum 1. April des siebenten
Militärpflichtjahres zurückzustellen.
#§. 32 Ne. 2f.
Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberufe oder in
der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung
bedeutenden Nachtheil erleiden würden; Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche
sich dem Studium der Theologie widmen, sind zurückzustellen.