Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

114 
Auf Ihren Bericht vom 11. März d. J. will Ich die in der Anlage zusammengestellten Ab- 
änderungen und Ergänzungen der Deutschen Wehrordnung genehmigen und Sie gleichzeitig er- 
mächtigen, die durch Organisations-Veränderungen erforderlich gewordenen Berichtigungen des 
Tertes der Wehrordnung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 14. März 1890. 
Wilhelm. 
An den Reichskanzler. v. Bismarck. 
Abänderungen und Ergänzungen 
der 
Deutschen Wehrordnung. 
8. 25 Nr. 9. 
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militär= 
pflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dieses behufs Berichtigung 
der Stammrolle sowohl beim Abgange der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle 
aufgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die 
Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden (§. 47,)). 
#§. 29 Nr. 4 a und b. 
Zurückstellung über das dritte Militärpflichtjahr hinaus ist durch die Ersatzkommission zulässig: 
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (§. 30.2), und zwar bis zum fünften Militär- 
pflichtjahre, 
b) behufs ungestörter Ausbildung für den Lebensberuf (F. 32, ), und zwar in ausnahms- 
weisen Verhältnissen bis zum fünften Militärpflichtjahre (vergl. 8§. 33,: und 89,). 
Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium der Theologie 
widmen, sind jedoch während der Dauer dieses Studiums bis zum 1. April des siebenten 
Militärpflichtjahres zurückzustellen. 
#§. 32 Ne. 2f. 
Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberufe oder in 
der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung 
bedeutenden Nachtheil erleiden würden; Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche 
sich dem Studium der Theologie widmen, sind zurückzustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.