Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Auf  Ihren  Bericht  vom  11.  März  d.  J.  will  Ich  die  in  der  Anlage  zusammengestellten  Abänderungen
  und  Ergänzungen  der  Deutschen  Wehrordnung  genehmigen  und  Sie  gleichzeitig  ermächtigen,
  die  durch  Organisations-Veränderungen  erforderlich  gewordenen  Berichtigungen  des
Tertes  der  Wehrordnung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  14.  März  1890.
Wilhelm.

An  den  Reichskanzler.  v.  Bismarck.

Abänderungen  und  Ergänzungen

der

Deutschen  Wehrordnung.

8.  25  Nr.  9.

Militärpflichtige,  welche  nach  Anmeldung  zur  Stammrolle  im  Laufe  eines  ihrer  Militärpflichtjahre
  ihren  dauernden  Aufenthalt  oder  Wohnsitz  verlegen,  haben  dieses  behufs  Berichtigung
der  Stammrolle  sowohl  beim  Abgange  der  Behörde  oder  Person,  welche  sie  in  die  Stammrolle
aufgenommen  hat,  als  auch  nach  der  Ankunft  an  dem  neuen  Orte  derjenigen,  welche  daselbst  die
Stammrolle  führt,  spätestens  innerhalb  dreier  Tage  zu  melden  (§.  47,)).

#§.  29  Nr.  4  a  und  b.

Zurückstellung  über  das  dritte  Militärpflichtjahr  hinaus  ist  durch  die  Ersatzkommission  zulässig:

a)  wegen  zeitiger  Ausschließungsgründe  (§.  30.2),  und  zwar  bis  zum  fünften  Militärpflichtjahre,


b)  behufs  ungestörter  Ausbildung  für  den  Lebensberuf  (F.  32,  ),  und  zwar  in  ausnahmsweisen
  Verhältnissen  bis  zum  fünften  Militärpflichtjahre  (vergl.  8§.  33,:  und  89,).
Militärpflichtige  römisch-katholischer  Konfession,  welche  sich  dem  Studium  der  Theologie
widmen,  sind  jedoch  während  der  Dauer  dieses  Studiums  bis  zum  1.  April  des  siebenten
Militärpflichtjahres  zurückzustellen.

#§.  32  Ne.  2f.

Militärpflichtige,  welche  in  der  Vorbereitung  zu  einem  bestimmten  Lebensberufe  oder  in
der  Erlernung  einer  Kunst  oder  eines  Gewerbes  begriffen  sind  und  durch  eine  Unterbrechung
bedeutenden  Nachtheil  erleiden  würden;  Militärpflichtige  römisch-katholischer  Konfession,  welche
sich  dem  Studium  der  Theologie  widmen,  sind  zurückzustellen.