Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Schonzeiten sowohl für andere, als die in 8. 10 genannten Fischarten, wie auch mit 
Beschränkung auf einzelne Gewässer anzuordnen. 
S. 13. 
Wirkung der Schonzeit. 
Es ist verboten: 
1) auf Fische — soweit nicht die gemäß §. 11 Abs. 5 und 6, §§. 14 und 15 
zugelassenen Ausnahmen Platz greifen — sowie auf Krebse während der Schonzeit 
(§§. 10—12), welcher sie jeweils unterliegen, mit irgendwelcher Fangvorrichtung 
einen Fang zu unternehmen. 
Fische oder Krebse, welche innerhalb der für sie festgesetzten Schonzeit zufällig 
gefangen werden, sind sofort wieder in dasselbe Wasser frei einzusetzen; 
2) während der Schonzeiten (§. 10—12), ausschließlich der drei ersten Tage der- 
selben, Fische der betreffenden Art oder Krebse feilzubieten oder zu verkaufen; 
3) während der in §. 10 Abs. 1 bestimmten oder auf Grund des §. 12 festgesetzten 
Schonzeiten und während weiterer sechs Wochen nach beendigter Laichzeit Enten 
in solche Fischwasser, in welchen die betreffenden Fische sich vorherrschend auf- 
halten, zuzulassen, sofern diese Fischwasser nicht Gemeinden zur Benützung zu- 
stehen. Stehen solche Fischwasser Gemeinden zur Benützung zu, so hängt die 
Zulassung der Enten von der Genehmigung der Gemeindebehörde ab. 
Ausnahmen von der Wirkung der Schonzeit. 
8. 14. 
a. zu Gunsten der Fischerei auf Felchen und Lachse. 
Die Fischerei auf Felchen (Blaufelchen, Gangfische, Weiß- oder Sandfelchen, Kropf- 
felchen oder Kilchen) darf auch während der für sie festgesetzten Schonzeit — vom 
15. November bis 15. Dezember — durch das Oberamt solchen Fischern gestattet werden, 
welche sich verpflichten, die Fortpflanzungsstoffe gefangener laichreifer Fische (Rogen und 
Milch) nach den von dem aufsgestellten Aufseher zu ertheilenden Vorschriften zu gewinnen 
und nach vollzogener Befruchtung entweder selbst zur Bebrütung zu bringen oder, sofern 
sie nicht selbst die Einrichtungen zur künstlichen Fischzucht haben, an Fischbrutanstalten
	        
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