Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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bahn von Degerloch nach Hohenheim vom 24. Mai 1888, Reg. Blatt S. 244, mit Aus- 
nahme der Bestimmungen, die mit der baulichen Vollendung und Inbetriebnahme der 
Bahn ihre Erledigung gefunden haben, auch für die Zahnradbahnstrecke von Stuttgart 
nach Degerloch mit folgenden näheren Bestimmungen entsprechende Anwendung zu finden 
haben: 
1) Die besonderen Anordnungen, welche der Zahnradbetrieb erfordert, insbesondere 
die Vorschriften wegen der Konstruktion und Unterhaltung des Bahnkörpers, der 
Bahnbewachung, der Stärke der Züge und der Fahrgeschwindigkeit werden durch 
das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs- 
anstalten, getroffen. 
2) Oinsichtlich der Benützung der öffentlichen Wege sind die früher erlassenen beziehungs- 
weise die von dem Ministerium des Innern etwa noch zu erlassenden Vorschriften 
maßgebend. 
3) Die Kaution wird für die vereinigte Unternehmung auf 7500 / bestimmt. 
4) Die Konzession für die Strecke Stuttgart-Degerloch endigt mit der in §. 19 der 
Konzessions-Urkunde vom 24. Mai 1888 für die Dampfstraßenbahn von Deger- 
loch nach Hohenheim bewilligten Konzessionsdauer, unbeschadet der besonderen 
privatrechtlichen zwischen der Stadtgemeinde Stuttgart und der Filderbahngesell- 
schaft getroffenen Vereinbarung. 
Stuttgart, den 21. Juni 1890. 
Mittnacht. 
Versügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend Wahrnehmung der örtlichen Geschäfte zum Vollzug der Arbeiterversicherungsgesetze. 
Vom 18. Juni 1890. 
Zum Vollzug der Art. 4 bis 7 des Gesetzes vom 13. Mai 1890, betreffend die Aus- 
führung des Reichsgesetzes über die Invaliditäts= und Altersversicherung (Reg. Blatt S.86), 
wird hiemit Nachstehendes verfügt:
	        
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