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Die Wahl des zu bestellenden Beamten steht dem Gemeinderath ohne Mitwirkung
des Bürgerausschusses zu. Sie bedarf aber in allen Fällen der Bestätigung durch das
Oberamt.
S. 5.
Tritt in einer Gemeinde, in welcher als Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung
ein besonderer Beamter bestellt ist, in Folge des Wechsels in der Person des Orts-
vorstehers oder aus anderen Gründen eine solche Veränderung der Verhältnisse ein, daß
der Ortsvorsteher die Geschäfte dieser Behörde selbst übernehmen kann, so ist die Bestel-
lung des besonderen Beamten in der Regel zu widerrufen.
S. 6.
Hinsichtlich der Anwendung des Art. 5 des Gesetzes vom 13. Mai 1890 ist davon
auszugehen, daß die Wahrnehmung einzelner, durch entsprechende Belehrung und Anwei-
sung abzustellender Mängel in der Führung der Geschäfte der Ortsbehörde für die
Arbeiterversicherung und die Nothwendigkeit einer gewissen Anleitung dabei Seitens des
Oberamts noch nicht die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung rechtfertigt.
Wenn aber, abgesehen von solchen Fällen, als festgestellt erscheint, daß der Orts-
vorsteher nicht im Stande ist, die Geschäfte der Arbeiterversicherung ordnungsmäßig zu
besorgen, und die Gemeinde gleichwohl einen besonderen Beamten hiefür nicht bestellt, so
hat das Oberamt von Amtswegen diese Bestellung bei der Gemeinde in Anregung zu
bringen. Schreitet hierauf die Gemeinde nicht binnen angemessener Frist zu der Be-
stellung des besonderen Beamten, so ist letztere vom Oberamt durch formlichen, mit
Gründen versehenen Beschluß gemäß Art. 5 des Gesetzes anzuordnen und eine Aus-
fertigung dieses Beschlusses dem Gemeinderath gegen Empfangsbestätigung zuzustellen.
S. 7.
Die nach Art. 4 des Gesetzes zur Bestellung des besonderen Beamten erforderliche
Bestätigung ist zu versagen,
a) wenn anzunehmen ist, daß der zur Bestätigung Vorgeschlagene die Befähigung
zu ordnungsmäßiger Besorgung der Geschäfte der Ortsbehörde für die Arbeiter-
versicherung nicht besitzt,
b) wenn in Bezug auf dessen Prädikat oder finanzielle Zuverlässigkeit Bedenken
vorliegen.