Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Die Wahl des zu bestellenden Beamten steht dem Gemeinderath ohne Mitwirkung 
des Bürgerausschusses zu. Sie bedarf aber in allen Fällen der Bestätigung durch das 
Oberamt. 
S. 5. 
Tritt in einer Gemeinde, in welcher als Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung 
ein besonderer Beamter bestellt ist, in Folge des Wechsels in der Person des Orts- 
vorstehers oder aus anderen Gründen eine solche Veränderung der Verhältnisse ein, daß 
der Ortsvorsteher die Geschäfte dieser Behörde selbst übernehmen kann, so ist die Bestel- 
lung des besonderen Beamten in der Regel zu widerrufen. 
S. 6. 
Hinsichtlich der Anwendung des Art. 5 des Gesetzes vom 13. Mai 1890 ist davon 
auszugehen, daß die Wahrnehmung einzelner, durch entsprechende Belehrung und Anwei- 
sung abzustellender Mängel in der Führung der Geschäfte der Ortsbehörde für die 
Arbeiterversicherung und die Nothwendigkeit einer gewissen Anleitung dabei Seitens des 
Oberamts noch nicht die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung rechtfertigt. 
Wenn aber, abgesehen von solchen Fällen, als festgestellt erscheint, daß der Orts- 
vorsteher nicht im Stande ist, die Geschäfte der Arbeiterversicherung ordnungsmäßig zu 
besorgen, und die Gemeinde gleichwohl einen besonderen Beamten hiefür nicht bestellt, so 
hat das Oberamt von Amtswegen diese Bestellung bei der Gemeinde in Anregung zu 
bringen. Schreitet hierauf die Gemeinde nicht binnen angemessener Frist zu der Be- 
stellung des besonderen Beamten, so ist letztere vom Oberamt durch formlichen, mit 
Gründen versehenen Beschluß gemäß Art. 5 des Gesetzes anzuordnen und eine Aus- 
fertigung dieses Beschlusses dem Gemeinderath gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. 
S. 7. 
Die nach Art. 4 des Gesetzes zur Bestellung des besonderen Beamten erforderliche 
Bestätigung ist zu versagen, 
a) wenn anzunehmen ist, daß der zur Bestätigung Vorgeschlagene die Befähigung 
zu ordnungsmäßiger Besorgung der Geschäfte der Ortsbehörde für die Arbeiter- 
versicherung nicht besitzt, 
b) wenn in Bezug auf dessen Prädikat oder finanzielle Zuverlässigkeit Bedenken 
vorliegen.
	        
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