Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Das Oberamt hat sich in seiner gutächtlichen Aeußerung auch darüber auszusprechen, 
ob für den Fall der Genehmigung der Vereinbarung eine geeignete Persönlichkeit für die 
Wahrnehmung der Geschäfte der gemeinsamen Behörde zur Verfügung steht. 
§. 22. 
Hinsichtlich der oberamtlichen Bestätigung des gemeinsamen Beamten und seiner 
Dienstenthebung finden die allgemeinen Bestimmungen der Art. 4 und 6 des Gesetzes vom 
13. Mai 1890 und der §§.7 und 15 gegenwärtiger Verfügung Anwendung. 
S. 23. 
Die Ortsvorsteher und die besonderen Beamten der Ortsbehörden für die Arbeiter- 
versicherung, sowie auch die oberamtlichen Beamten haben den beim Vollzug der Arbeiter- 
versicherungsgesetze betheiligten Arbeitgebern und Versicherten an die Hand zu gehen und 
sie über ihre Rechte und Pflichten thunlichst zu belehren. 
Den oberamtlichen Beamten liegt es ob, den Ortsvorstehern und den besonderen 
Beamten der Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung für die ihnen obliegenden Ge- 
schäfte der Arbeiterversicherung die erforderlichen Anleitungen und Belehrungen zu erteilen. 
Stuttgart, den 18. Juni 1890. 
Schmid. 
ekanntmachung des Landesversicherungsamts, 
betreffend die Wahlordnung für den Ausschuß der Württembergischen Invaliditäls- und Alters- 
Versicherungsanstalt. Vom 21. Juni 1890. 
Für die Wahl des Ausschusses der Invaliditäts= und Alters-Versicherungsanstalt 
des Königreichs Württemberg wird hiemit im Auftrage des K. Ministeriums des Innern 
nachstehende Wahlordnung erlassen: 
SF. 1. 
Gemäß §. 48 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 und der auf Grund 
desselben vom K. Ministerium des Innern getroffenen Bestimmungen erfolgt die Wahl der 
Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten durch die Vorstände der Orts-(Bezirks-),
	        
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