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sich verletzen können, haben die zur Genehmigung solcher Wasserbauten zuständigen Be-
hörden durch Vermittlung der Centralstelle für die Landwirthschaft ein sachverständiges
Gutachten darüber einzuholen, ob nicht die Rücksichtnahme auf die Fischzucht die Anleg-
ung eines Fischwegs (Fischleiter) oder bei Turbinenanlagen die Anbringung von Schutz-
gittern erfordert. Ist auf Grund dieses Gutachtens eine derartige Vorrichtung für dien-
lich zu erachten, so kann in dem die Wasserwerksanlage genehmigenden Bescheid dem
Unternehmer, soferne demselben nicht eine unverhältnißmäßige Belästigung erwächst, eine
entsprechende, auch die Art der Ausführung bestimmende sowie die Unterhaltung der Vor-
richtung regelnde Auflage gemacht werden.
Im Falle der Errichtung von Fischwegen hat das Oberamt — nach Vernehmung
der Betheiligten und Anhörung von Sachverständigen — durch bezirkspolizeiliche Vor-
schrift (Art. 51—53 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871) die zur Ver-
hinderung eines schädlichen Betriebs des Fischfangs innerhalb des Fischwegs und seiner
Umgebung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
Diese Vorschriften haben sich insbesondere auf folgende Punkte zu erstrecken:
1) während welcher Zeit der Fischweg offen, und während welcher derselbe ge-
schlossen zu halten sei;
2) welchen Beschränkungen die Fischerei innerhalb des Fischwegs selbst zu unter-
werfen, namentlich in wie weit das Einhängen oder Einsetzen von Fischkörben,
Reusen, Netzen und anderen Fangvorrichtungen zu untersagen sei, sowie innerhalb
welcher Strecken ober= und unterhalb des Fischwegs für die Zeit, während
welcher er geöffnet ist, der Fischfang nicht betrieben werden dürfe.
VI. Schutz der Fischwasser gegen Verunreinigung.
. 8. 17.
Die Verunreinigung der Fischwasser durch schädliches Abwasser oder durch sonstige
die Fische gefährdende Abfälle gewerblicher Einrichtungen ist möglichst zu vermeiden, und
bei der polizeilichen Cognition über die Einrichtung solcher Anstalten das Interesse der
Fischerei, insbesondere durch Anordnung von Schutzmaßregeln gegen Verunreinigung der
Fischwasser zu wahren, soferne solche Schutzmaßregeln ohne unverhältnißmäßige Belästig-
ung ausgeführt werden können. (Fischereigesetz vom 27. November 1865, Art. 13.)