140
8. 7.
In jeden der Stimmzettel hat das Oberamt an der dafür bestimmten Stelle die
Zahl der Stimmen einzutragen, welche der auf dem Stimmzettel bezeichneten Kranken-
kasse nach §. 3 zukommt.
Sodann sind vom Oberamt die Stimmzettel den betreffenden Krankenkassen entweder
mit eingeschriebenem Brief oder gegen Empfangsbestätigung mit der Aufforderung zuzu-
stellen, die Wahlen vorzunehmen und die ausgefüllten Stimmzettel binnen längsteus
4 Wochen vom Tag der Zustellung dem Oberamt einzusenden.
S. 8S.
Der Vorsitzende des Vorstands beziehungsweise der Verwaltung der wahlberechtigten
Krankenkasse hat so rechtzeitig, daß die Einhaltung der in §.7 bezeichneten Frist gesichert
ist, seine Mitglieder zur Wahl zusammenzuberufen. Diese haben unter Beachtung der
Bestimmungen des 8. 2 Abs. 2 und 3 durch Stimmenmehrheit darüber zu beschließen, wen
sie durch Ausfüllung des Stimmzettels als Vertreter und Ersatzmänner wählen wollen.
Die Wahlen des Vertreters der Arbeitgeber und seines ersten und zweiten Ersatz-
mannes, ingleichen die Wahl des Vertreters der Versicherten und seines ersten und zweiten
Ersatzmannes erfolgen je in gesonderten Wahlgängen.
Bei den von den Orts-(Bezirks-), Betriebs-(Fabrik-), Bau= und Innungs-Kranken-
kassen und den Knappschaftskassen vorzunehmenden Wahlen der Vertreter der Arbeitgeber
dürfen die den Versicherten angehörenden Vorstandsmitglieder und bei den von diesen
Kassen vorzunehmenden Wahlen der Vertreter der Versicherten dürfen die den Arbeit-
gebern angehörenden Vorstandsmitglieder während der Abstimmung nicht im Wahllokal
anwesend sein. Der die Abstimmung Leitende wird von den Wahlberechtigten bestimmt.
8. 9.
Die Namen der Gewählten, ihr Beruf und Wohnort und bei den Versicherten auch
die Angabe ihres Arbeitgebers sind von dem die Wahl Leitenden an den dafür bestimmten
Stellen in den Stimmzettel einzutragen. Letzterer ist sodann von den Wählenden zu
unterzeichnen.
Der ausgefüllte Stimmzettel ist frantirt an das Oberamt, welches denselben zuge-
stellt hat, einzusenden.