Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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8. 7. 
In jeden der Stimmzettel hat das Oberamt an der dafür bestimmten Stelle die 
Zahl der Stimmen einzutragen, welche der auf dem Stimmzettel bezeichneten Kranken- 
kasse nach §. 3 zukommt. 
Sodann sind vom Oberamt die Stimmzettel den betreffenden Krankenkassen entweder 
mit eingeschriebenem Brief oder gegen Empfangsbestätigung mit der Aufforderung zuzu- 
stellen, die Wahlen vorzunehmen und die ausgefüllten Stimmzettel binnen längsteus 
4 Wochen vom Tag der Zustellung dem Oberamt einzusenden. 
S. 8S. 
Der Vorsitzende des Vorstands beziehungsweise der Verwaltung der wahlberechtigten 
Krankenkasse hat so rechtzeitig, daß die Einhaltung der in §.7 bezeichneten Frist gesichert 
ist, seine Mitglieder zur Wahl zusammenzuberufen. Diese haben unter Beachtung der 
Bestimmungen des 8. 2 Abs. 2 und 3 durch Stimmenmehrheit darüber zu beschließen, wen 
sie durch Ausfüllung des Stimmzettels als Vertreter und Ersatzmänner wählen wollen. 
Die Wahlen des Vertreters der Arbeitgeber und seines ersten und zweiten Ersatz- 
mannes, ingleichen die Wahl des Vertreters der Versicherten und seines ersten und zweiten 
Ersatzmannes erfolgen je in gesonderten Wahlgängen. 
Bei den von den Orts-(Bezirks-), Betriebs-(Fabrik-), Bau= und Innungs-Kranken- 
kassen und den Knappschaftskassen vorzunehmenden Wahlen der Vertreter der Arbeitgeber 
dürfen die den Versicherten angehörenden Vorstandsmitglieder und bei den von diesen 
Kassen vorzunehmenden Wahlen der Vertreter der Versicherten dürfen die den Arbeit- 
gebern angehörenden Vorstandsmitglieder während der Abstimmung nicht im Wahllokal 
anwesend sein. Der die Abstimmung Leitende wird von den Wahlberechtigten bestimmt. 
8. 9. 
Die Namen der Gewählten, ihr Beruf und Wohnort und bei den Versicherten auch 
die Angabe ihres Arbeitgebers sind von dem die Wahl Leitenden an den dafür bestimmten 
Stellen in den Stimmzettel einzutragen. Letzterer ist sodann von den Wählenden zu 
unterzeichnen. 
Der ausgefüllte Stimmzettel ist frantirt an das Oberamt, welches denselben zuge- 
stellt hat, einzusenden.
	        
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