Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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S. 10. 
Eine Aenderung der in den Stimmzettel vom Oberamt eingetragenen Stimmenzahl 
seitens der Wählenden ist unzulässig. 
Berichtigungen der eingetragenen Namen dürfen nur durch Ausstreichen und Zu- 
setzen bewirkt werden. 
Stimmzettel, welche nicht unterschrieben oder in unzulässiger Weise berichtigt sind 
oder die Wahl einer nicht wählbaren Person enthalten, sind ungiltig. Das Oberamt 
darf unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Stimmzettel dann zur Berichtigung zurück- 
geben, wenn letztere innerhalb der für die Einsendung der Stimmzettel an das Landes- 
versicherungsamt gegebenen Frist erfolgen kann. 
C. 11. 
Binnen längstens 6 Wochen, nachdem dem Oberamt gemäß §. 6 die Stimmzettel 
vom Landesversicherungsamt zugesendet worden sind, hat das Oberamt die ausgefüllten 
Stimmzettel dem Landesversicherungsamt vorzulegen und, soweit etwa einzelne Kranken- 
kassen ihr Wahlrecht nicht ausgeübt haben, hierüber Anzeige zu erstatten. 
S. 12. 
Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt durch das Landesversicherungsamt. 
Ueber die Wahl entscheidet die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen Stimmen, 
bei Stimmengleichheit das Loos. 
Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt getrennt für jeden Wahlbezirk und in- 
nerhalb desselben für die Vertreter der Arbeitgeber und für die Vertreter der Versicherten 
und zwar in beiden Fällen zunächst für die Vertreter, demnächst für die Ersatzmänner. 
S. 13. 
Die auf ungiltige Stimmzettel entfallenden Stimmen werden nicht mitgezählt. 
Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr als 3 Personen als Ge- 
wählte, so werden nur die Stimmen für die erstgenannten drei wählbaren Personen 
gezählt. 
S. 14. 
Wenn eine Person zugleich Stimmen als Vertreter und als Ersatzmann erhalten 
hat, so werden ihm, wenn er nicht als Vertreter gewählt ist, die als Vertreter erhaltenen 
Stimmen auch für die Wahl als Ersatzmann zugezählt.
	        
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