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8. 5.
Die Entscheidung über die Durchführung eines von Seiten einer anderen Re-
gierung an eine ausländische Regierung auszuliefernden Verbrechers durch das König-
reich kommt dem Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Justizministerium zu.
8. 6.
Der Transport und die Uebergabe der auszuliefernden oder durch das Königreich
durchzuführenden Person wird durch die Bezirkspolizeibehörden bewirkt.
§. 7.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen auch bei Auslieferungsanträgen, welche von
Seiten der Behörden der K. und K. österreichisch-ungarischen Monarchie an württem-
bergische Behörden gestellt werden, zur Anwendung. Im Uebrigen greifen bezüglich solcher
Auslieferungsanträge, sofern sie auf die Auslieferung wegen gemeiner (nicht politischer)
Verbrechen oder Vergehen gerichtet und mit §. 9 des Deutschen Strafgesetzbuchs vereinbar
sind, die Artikel I—VIII der über die Auslieferung von Verbrechern durch Beschluß der
vormaligen Bundesversammlung vom 26. Jannuar 1854 getroffenen und durch besonderes
Uebereinkommen auf die nicht zum Deutschen Bund gehörigen Länder der österreichischen
Monarchie erstreckten Uebereinkunft (K. Verordnung vom 18. Jannar 1855, Reg. Blatt
S. 29 ff.) Platz, welche, insoweit sie auf gemeine (nicht politische) Verbrechen oder Ber-
gehen sich bezieht, im Verhältniß zwischen Württemberg und derösterreichisch-
ungarischen Monarchie von den beiderseitigen Regierungen als nach Auflösung des
Deutschen Bundes in fortdauernder Geltung stehend anerkannt ist.
8. 8.
Die Berechnung und Erstattung der Kosten hat bei Auslieferungen an die Be-
hörden der K. und K. österreichisch-ungarischen Monarchie durch die den Transport lei-
tenden Oberämter nach den Anhaltspunkten in Artikel IX der in dem §.7 genannten
Uebereinkunft der Deutschen Bundesstaaten vom 26. Jannar 1854 zu erfolgen.
Bei sonstigen Auslieferungen an das Ausland sind die Kosten, sofern überhaupt ein
Ersatz derselben von Seiten des Staates, welcher die Auslieferung beantragt hat, statt-
zufinden hat, von der Staatsanwaltschaft, welche mit den Vorermittlungen beauftragt war,
festzustellen.