Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Btkanntmachnng des Ministeriums des Jnnern, 
betreffend die Unfallversicherung der Regirbanarbeiter der TLommnunalverbände. 
Vom 28. Dezember 1889. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tag ist die Amts- 
körperschaft Marbach gemäß §. 4 Ziff. 3 des B fallversicherungsgesetzes vom 11. Julie 
1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, vom 1. April 1890 ab die Unfall- 
versicherung der von ihr bei Regiestraßenbauarbeiten beschäftigten Personen auf eigene 
Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 28. Dezember 1889. 
Schmid. 
HBekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Vergütung für die Naturalwerpfirgung der Truppen für das Jahr 1890. 
Vom 29. Dezember 1889. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 19. De- 
zember 1889, betreffend die Festsetzung der Vergütung für die Naturalverpflegung der 
Truppen für das Jahr 1890, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 29. Dezember 1889. 
Schmid. Steinheil. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Ziff. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für 
die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetzblatt S. 52) ist der Be- 
trag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1890 dahin fest- 
gestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a. für die volle Tageskost 80 65.5 
b. für die Mittagskost . 40 % 35t 
c. für die Abendkost 25 „ 20 „ 
d. für die Morgenkost 15 10 
Berlin, den 19. Dezember 1889. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Boetticher. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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