Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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An Stelle des schiffsbaukundigen Mitglieds der Kommission für die Untersuchung 
der Neckarschiffe kann von der Ministerialabtheilung für den Straßen- und Wasserbau 
je auf die Dauer eines Jahres ein besonderer Schiffsmesser aufgestellt werden, welcher 
von dem Vorstand des Hauptzollamts Heilbronn durch Gelöbniß an Eidesstatt verpflich- 
tet wird. 
Der Oberzollinspektor hat als Vorstand des Aichamts den Geschäftsgang zu leiten, 
dem Wasserbauinspektor liegt die Revision der Aichberechnungen und dem Schiffsbankun- 
digen beziehungsweise dem besonders bestellten Schiffsmesser die Vermessung der Schiffe 
und die Aichberechnung ob. 
S. 2. 
Der Eigenthümer oder Führer eines Schiffes, welcher die Aichung desselben wünscht, 
hat um dieselbe bei dem Vorstand des Aichamts schriftlich oder mündlich unter Angabe 
der muthmaßlichen Tragfähigkeit des Schiffes nachzusuchen und dabei die in §. 19 bestimm- 
ten Gebühren, sowie die durch die Aichung entstehenden Kosten (vergl. §§. 14, 15, 18) 
einzuzahlen. 
§. 3. 
Bei der Schiffsaichung wird das Metermaß ausschließlich angewendet. Die Aus- 
dehnungen nach Länge, Breite und Höhe werden daher in Meter bis auf zwei Dezimalen 
und bei den Berechnungen des Raumes in Kubikmeter bis auf drei Dezimalen ausgedrückt. 
S. 4. 
Der zu vermessende Raum eines Fahrzeugs ist derjenige, welcher durch eine Belastung 
des letzteren bis zur Linie der größten zulässigen Einsenkung des Schiffes (zu vergl. Ver- 
fügung, betreffend die Untersuchung der Neckarschiffe vom 15. Mai 1884, Reg. Blatt 
S. 82, S. 12 lit. a) unter Wasser gesetzt wird, er liegt mithin zwischen dieser Linie und 
der Linie der Einsenkung des leeren Fahrzeugs. 
Die Tragfähigkeit des Schiffes ist gleich der Gewichtsdifferenz zwischen derjenigen 
Wassermenge, welche durch die Einsenkung des belasteten Schiffes bis zur größten zu- 
lässigen Einsenkungstiefe, und derjenigen Wassermenge, welche durch die Einsenkung des 
leeren Schiffes verdrängt wird.
	        
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