Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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§. 13. 
Das Aichamt hat das auf dem Schiffsboden befindliche, ihn belastende Wasser zu 
untersuchen und dasselbe in einem Fahrzeuge von 1000 bis 2000 Zentnern Ladungs- 
fähigkeit bis auf 3,5 Centimeter, in Fahrzeugen von 2000 bis 4000 Zentnern Ladungs- 
fähigkeit auf 5 Centimeter und in Fahrzeugen von einer stärkeren Ladungsfähigkeit bis 
auf 7 Centimeter am Mast auspumpen zu lassen und den Stand des Bodenwassers in 
dem Aichscheine nach Centimetern genau zu bemerken. 
8. 14. 
Unmittelbar nach dieser Untersuchung muß das Aichamt die Einsenkung des Fahr- 
zeugs im Zustand der Leere durch Einschlagung von 5 Centimeter langen und 2 Centi- 
meter breiten Aichklammern bezeichnen, auf welchen die Einsenkungslinie des leeren Fahr- 
zeugs durch einen wagrechten Strich (Kerbe) einzumeiseln ist. 
8. 15. 
In die beiderseits des Schiffes zur Bezeichnung der größten zulässigen Einsenkungs- 
tiefe von der Schiffsuntersuchungskommission angebrachten hinteren eisernen Klammern 
(zu vergl. Verfügung vom 15. Mai 1884, betreffend die Untersuchung der Neckarschiffe, 
Reg. Blatt S. 82, §. 13) sind nach erfolgter Aichberechnung mittelst Stempeln von 2 bis 
2¼ Centimeter hohen lateinischen Buchstaben beziehungsweise arabischen Zahlen einzu- 
hauen: nach vornen innerhalb eines Rechtecks der Anfangs= und der Endbuchstabe (ersterer 
in großer, letzterer in kleiner Schrift) des Sitzes des Aichamtes (II n) und daneben die 
Jahreszahl der Aichung, nach hinten die durch die Aichung ermittelte Zentnerzahl der 
Tragfähigkeit. 
  
x............... sont-i............... X 
x X 
  
Wenn mit dieser Tragfähigkeitsangabe diejenige auf den beiderseitigen vorderen 
Einsenkungsklammern (a. a. O. S. 13 Abs. 3) eines bereits früher untersuchten, aber 
bezüglich der Tragfähigkeit nur abgeschätzten Schiffes nicht übereinstimmt, so ist die letztere 
Tragfähigkeitsangabe durch Meiselschläge unkenntlich zu machen.
	        
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