Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Beglaubigung von Sischversandtgefässen für den Eisenbahnverkehr. 
Vom 26. August 1890. 
Die Begünstigungen, welche den Sendungen von Fischbrut und lebenden Fischen 
beim Eisenbahntransport im Fall des Versandts in geaichten Gefässen gewährt sind, 
werden seit 1. April d. Is. auch dann gewährt, wenn die Fische in Gefässen zur Ver- 
sendung gebracht werden, welche von den damit besonders betrauten Aichungsstellen nach 
den in der Anlage enthaltenen Bestimmungen nur beglaubigt sind, den Aichungsstempel 
aber nicht erhalten können, weil sie den aichtechnischen Anforderungen nicht entsprechen. 
Die Ermächtigung zu dieser Beglaubigung von Fischversandtgefässen für den 
Eisenbahnverkehr ist den Aichämtern in Stuttgart, Biberach, Geislingen, Giengen a. Br., 
Ludwigsburg, Nürtingen, Ulm. Wangen i. A. und den Faßaichämtern Cannstatt und 
Unterheimbach erteilt worden. 
Die Benützung der in der bezeichneten Weise bloß beglaubigten Gefässe für den 
aichpflichtigen Verkehr ist unstatthaft. 
Stuttgart, den 26. August 1890. 
« Für den Staatsminister: 
Rüdinger. 
Anlage. 
Bestimmungen 
über 
die Beglaubigung von Fischversandtgefässen für den Eisenbahnverkehr. 
Hölzerne oder metallene Fischversandtgefässe für den Eisenbahnverkehr werden, sofern 
sie nicht aichfähig sind, nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf den Raumgehalt 
geprüft und beglaubigt: 
1) Die Gefässe können Tonnen-, Kübel-, Kannen= oder Kastenform haben und mit 
Luftlöchern, Luftzuführungsrohren, Einsatzkästen für Eis und anderen zur Erhal- 
tung der Fische dienenden Hülfseinrichtungen versehen sein.
	        
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