Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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2) Unter Raumgehalt ist derjenige größte Raum zu verstehen, welcher bei waage- 
rechter bezw. senkrechter Stellung der Hauptachse und bei unverschlossenen Oeff- 
nungen des Gefässes außer von den Wandungen noch von dem höchsten möglichen 
Wasserspiegel begrenzt wird. 
3) Das Ergebniß der Raumgehaltsermittelung in Liter ist auf dem Gefäß durch 
Einbrennen oder Aufschlagen anzubringen. 
4) Die Beglaubigung dieser Angabe erfolgt durch Einbrennen oder Aufschlagen des 
Worts „Aichamt“ und die darunter gesetzten, durch einen horizontalen Strich in 
Bruchform getrennten Ordnungsnummern des Amts. 
5) An Gebühren sind zu erheben: 
Für jede Raumgehaltsermittelung. . .. . . . . 0O,40 M 
Für jede Raumgehaltsangabe und Stempelung 00,30—4 
Für jedes undicht befundene Gefi .. 00,20 JX 
Beglaubigungsscheine sind den Gefässen nicht beizugeben. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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