Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger 
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag den 18. ds. Mts. voll- 
endet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen, 
also bis Mittwoch den 24. ds. Mts. einschließlich, auf dem Rathhaus zur allgemeinen 
Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen, von Erhebung etwaiger Vor- 
stellungen gegen die Wählerliste an gerechnet, hat die Kommission hierüber Beschluß zu 
fassen. Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Montag den 29. ds. Mts., haben die Orts- 
vorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem 
Oberamt einzusenden. 
4) Die Wahl ist am dreißigsten Tage nach dem Erscheinen gegenwärtiger Ver- 
fügung im Regierungsblatt, also 
am Mittwoch den 8. Oktober d. Js., 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 vorgeschriebene Bekannt- 
machung hat spätestens am Sonntag den 5. Oktober d. Is. zu erfolgen. 
6) Die Wahlvorsteher werden vornämlich auf die Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 13a 
bis 18e der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 und die §§. 11—22 der Vollziehungs- 
instruktion zu derselben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam ge- 
macht, daß den Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der 
abgegebenen Stimmen freisteht. 
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Samstag den 11. Oktober d. Is. stattzufinden. 
8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die 
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. I—II 
der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung (Reg. Blatt S. 212), die 
Vollziehungsverfügung hiezu vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345) und die Be- 
kanntmachung, betreffend das Verfahren bei den Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 
(Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 157), zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 5. September 1890. 
Schmid. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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