Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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M 16. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 12. September 1890. 
  
nhalt. 
Verfügung rid Ministerien des Innern und der Frnen, betreffend die Volkszählung am 1. Dezember 1890. Vom 
6. August 1890. 
  
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Volkszählung am I. Dezember 1890. Vom 26. August 1890. 
Nachdem zuletzt im Jahr 1885 der Stand der Bevölkerung im Deutschen Reich 
ermittelt worden ist, soll nach Beschluß des Bundesraths vom 3. Juli 1890 am 1. De- 
zember des laufenden Jahres im ganzen Umfang des Deutschen Reichs wieder eine 
Volkszählung stattfinden. Zu Vollziehung dieses Beschlusses wird, im Wesentlichen in 
Uebereinstimmung mit den für die letzte Zählung erlassenen Vorschriften (Verfügung 
vom 6. August 1885, Reg. Blatt S. 341) Folgendes angeordnet: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Die Volkszählungen im Deutschen Reich haben zunächst den Zweck, die ortsan- 
wesende Bevölkerung, bestehend aus der Gesammtzahl der in der Nacht vom 30. No- 
vember auf den 1. Dezember innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten ständig oder 
vorübergehend anwesenden Personen zu ermitteln. 
*0 
Daneben sind auch die zur Zeit der Zählung vorübergehend abwesenden Per- 
sonen aufzunehmen.
	        
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