Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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S. 3. 
In den einzelnen Gemeinden oder Wohnplätzen werden als ortsanwesend diejenigen 
Personen betrachtet, welche in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember in den 
betreffenden Gemeindebezirken oder Wohnplätzen sich aufhalten. 
Während dieser Nacht auf Reisen oder sonst unterwegs befindliche Personen werden 
da als anwesend verzeichnet, wo sie am Vormittag des 1. Dezember anlangen. 
Die Personen, welche sich an Bord von solchen Schiffen aufhalten, die im Gebiet 
eines Staates verweilen, werden zu dessen ortsanwesender Bevölkerung gerechnet. Be- 
finden sich die Schiffe auf der Fahrt, so ist nach der Bestimmung des vorangehenden 
Absatzes zu verfahren. 
Für die Zählung der in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember Ge- 
borenen und Gestorbenen ist die Mitternachtsstunde entscheidend, so daß die erst nach 
zwölf Uhr Geborenen nicht in die Zählungslisten eingetragen werden, wohl aber noch die 
erst nach zwölf Uhr Gestorbenen. 
Es wird thunlichst darauf Bedacht genommen werden, daß Veranstaltungen, welche 
den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung vorübergehend wesentlich ändern können, wie 
öffentliche Versammlungen und Feste, Jahrmärkte, Truppenmärsche und -Verlegungen, 
Gerichtssitzungen u. s. w. zur Zeit der Zählung nicht stattfinden. 
8. 4. 
Bei der Zählung am 1. Dezember 1890 ist für jede in der Haushaltung anwesende 
Person aufzunehmen: 
der Name; 
die Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand;: 
das Geschlecht; 
der Geburtstag und das Geburtsjahr; 
der Geburtsort; 
das Religionsbekenntniß; 
der Familienstand; 
der Stand, Beruf oder Erwerbszweig; 
die Staatsangehörigkeit der Reichsausländer; 
der Wohnort (für vorübergehend Anwesende); 
die Zugehörigkeit zum aktiven Militär eines Bundesstaats.
	        
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