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S. 3.
In den einzelnen Gemeinden oder Wohnplätzen werden als ortsanwesend diejenigen
Personen betrachtet, welche in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember in den
betreffenden Gemeindebezirken oder Wohnplätzen sich aufhalten.
Während dieser Nacht auf Reisen oder sonst unterwegs befindliche Personen werden
da als anwesend verzeichnet, wo sie am Vormittag des 1. Dezember anlangen.
Die Personen, welche sich an Bord von solchen Schiffen aufhalten, die im Gebiet
eines Staates verweilen, werden zu dessen ortsanwesender Bevölkerung gerechnet. Be-
finden sich die Schiffe auf der Fahrt, so ist nach der Bestimmung des vorangehenden
Absatzes zu verfahren.
Für die Zählung der in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember Ge-
borenen und Gestorbenen ist die Mitternachtsstunde entscheidend, so daß die erst nach
zwölf Uhr Geborenen nicht in die Zählungslisten eingetragen werden, wohl aber noch die
erst nach zwölf Uhr Gestorbenen.
Es wird thunlichst darauf Bedacht genommen werden, daß Veranstaltungen, welche
den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung vorübergehend wesentlich ändern können, wie
öffentliche Versammlungen und Feste, Jahrmärkte, Truppenmärsche und -Verlegungen,
Gerichtssitzungen u. s. w. zur Zeit der Zählung nicht stattfinden.
8. 4.
Bei der Zählung am 1. Dezember 1890 ist für jede in der Haushaltung anwesende
Person aufzunehmen:
der Name;
die Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand;:
das Geschlecht;
der Geburtstag und das Geburtsjahr;
der Geburtsort;
das Religionsbekenntniß;
der Familienstand;
der Stand, Beruf oder Erwerbszweig;
die Staatsangehörigkeit der Reichsausländer;
der Wohnort (für vorübergehend Anwesende);
die Zugehörigkeit zum aktiven Militär eines Bundesstaats.