Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

g. 21. 
Wird in Folge von Umbauten oder Reparaturen eine Aichrevision beantragt und 
ergiebt sich dabei, daß keine Berichtigung der Aichskalen nothwendig ist, sondern nur eine 
Berichtigung der Einsenkungstiefe im leeren Zustande des Schiffes, so werden auch dafür 
nur die halben Sätze der in §. 19 bestimmten Aichgebühren entrichtet. 
§. 22. 
Bei der zweiten und jeder späteren Aichung eines Schiffes ist auf die Rückgabe des 
früheren Aichscheins zu halten. Wird dieser Schein nicht zurückgegeben, so ist er mittels 
Vermerk in dem neuen Aichschein für ungültig zu erklären. 
S. 23. 
Ueber die Ergebnisse der Schiffsaichungen sowie über eine spätere Berichtigung der- 
selben ist von dem Aichamt anderen Behörden, sowie Betheiligten auf Wunsch nähere 
Auskunft zu geben. 
§. 24. 
Den Aichbeamten ist verboten, irgend eine andere Entschädigung, als die in den 
§§. 19 bis 21 bestimmten, anzunehmen. 
Stuttgart, den 26. Dezember 1889. 
Schmid.
	        
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