247
Zu 88. 46 und 47 des Reichsgesetzes.
§. 1
Bezüglich der Organisation des volknde der Versicherungsanstalt wird auf §. 2
der K. Verordnung vom 1. April 1890 (Reg. Blatt S. 70) verwiesen.
Die Ortsvorsteher und Oberämter verkehren mit dem Vorstand der Versicherungs-
anstalt als einer öffentlichen Behörde im Range eines Landeskollegiums in der Regel in
der gegenüber Mittelstellen vorgeschriebenen Form des Berichts.
Bescheide in streitigen Angelegenheiten, bei welchen die Versicherungsanstalt als Partei
betheiligt ist, werden in der für solche Bescheide üblichen Form dem Vorstand der Ver-
sicherungsanstalt ohne Bericht zugestellt.
Mit dem Landes-Versicherungsamt hat der Vorstand der Versicherungsanstalt in der
Form des Berichts zu verkehren, die Verfügungen des Landes-Versicherungsamts gehen
dem Vorstand der Versicherungsanstalt durch Erlaß zu.
Zu S§S. 48 und 4 des Reichsgesetzes.
An der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zum Ausschuß der
Versicherungsanstalt nehmen außer den Vorständen der Orts= (Bezirks-), Betriebs-
(Fabrik-), Bau= und Innungs-Krankenkassen und der Knappschaftskassen die Verwal-
tungen der Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenpflegeversicherungen (Gesetz vom
16. Dezember 1888, Reg. Blatt S. 413) nach dem Verhältniß der Zahl der bei diesen
Kassen versicherten Personen Theil.
Die Wahlordnung für den Ausschuß wird vom Landes-Versicherungsamt erlassen.
Zu §F. 70 des #echsgeetzeda
8.1
Es werden folgende Schiedsgerichte Kutcinn
1. Schiedsgericht 1 in Stuttgart für den Stadtdirektionsbezirk und die Bezirke der
Oberämter Stuttgart, Böblingen, Cannstatt und Eßlingen,
2. Schiedsgericht II in Ludwigsburg für den Neckarkreis mit Ausnahme der unter
Nr. 1 genannten Bezirke,
3. Schiedsgericht III in Reutlingen für den Schwarzwaldkreis,
4. Schiedsgericht IV in Ellwangen für den Jagstkreis,
5. Schiedsgericht V in Ulm für den Donaukreis.