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4. Gegenstand des Antrags,
5. Datum der Vorlage des Antrags an den Vorstand der Versicherungsanstalt,
6. Entscheidung über den Antrag:
a) Datum derselben,
b) Angabe des Inhalts der Entscheidung,
7. Bemerkungen.
Zu diesem Verzeichniß ist ein alphabetisches Namensregister zu führen, welches auf
die Nummer des ersteren Verzeichnisses verweist.
Die Akten über die einzelnen Gesuche sind alphabetisch geordnet aufzubewahren.
Zu §. 99 des Reichsgesetzes.
g. 28.
Bezüglich der Beschaffenheit und Unterscheidungsmerkmale der Marken für die Ent-
richtung der Beiträge wird auf die Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamts vom
9. September 1890 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 320) verwiesen.
Den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung wird empfohlen, im Wege der Ver-
einbarung mit dem Vorstand der Versicherungsanstalt für dessen Rechnung den Verkauf
der Marken der Bersicherungsanstalt einschließlich der Doppelmarken (§. 99 Abs. 2 des
Reichsgesetzes und §. 61 dieser Verfügung) zu übernehmen. Dies erscheint namentlich
dann geboten, wenn sich am Ort keine Postanstalt befindet, welche diese Marken verkauft.
Zu §§. 102—103 des Reichsgesetzes.
§. 29.
Die Ausstellung und der Umtausch der Ouittungskarten erfolgt durch die Orts-
behörden für die Arbeiterversicherung (§. 1 Abs. 3 gegenwärtiger Verfügung).
Zuständig ist diejenige Ortsbehörde, in deren Bezirk sich die Arbeitsstätte des Ver-
sicherten befindet, oder, sofern der Versicherte eine dauernde Arbeitsstätte nicht hat, die-
jenige Ortsbehörde, in deren Bezirk er sich aufhält. Diese Ortsbehörden sind zur Aus-
stellung verpflichtet. Berechtigt zur Ausstellung ist aber auch die für den Sitz des Be-
triebs, in welchem der Versicherte beschäftigt ist, oder die für den Wohnort des Versicherten
zuständige Ortsbehörde.
Aus Anlaß der Entscheidung von Streitigkeiten und von Berichtigungen der Onittungs-