Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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für die Karte durch die ausstellende Behörde für Rechnung der Versicherungsanstalt zu 
erheben: 
a) vom Arbeitgeber des Versicherungspflichtigen, wenn die Ausstellung der Ouittungs- 
karte auf Antrag des Arbeitgebers aus dem Grund erfolgt, weil der Versicherungs- 
pflichtige mit keiner Quittungskarte versehen ist und die rechtzeitige Beschaffung 
zu Unrecht unterläßt (§. 101 Abs. 1 des Reichsgesetzes), 
b) vom Versicherten, wenn dieser die Ausstellung der neuen Onittungskarte beantragt 
hat, bevor seine bisherige Karte mit mindestens 30 Marken gefüllt oder die 
Giltigkeit derselben nach §. 104 des Reichsgesetzes erloschen ist. 
Erhebung von Gebühren oder Sporteln für die Ausstellung von Quittungskarten 
findet in keinem Falle statt. 
S. 32. 
Um dem die Quittungskarte ausstellenden Beamten die Prüfung der Voraussetzungen 
der Ausstellung und die richtige Bewerkstelligung der Einträge zu ermöglichen, hat der- 
jenige, für welchen die Quittungskarte ausgestellt werden soll, wenn er dem Beamten 
nicht genügend bekannt ist, sich in irgend einer Weise über seine Person und seine Be- 
rechtigung zur Versicherung auszuweisen. Die Vorlegung der letzten Quittungskarte oder 
der über deren Inhalt ausgestellten Bescheinigung genügt hiefür regelmäßig, wenn kein 
besonderer Anlaß zu Bedenken vorliegt. 
Der auf der Außenseite der Quittungskarte am Eingang einzutragende Name der 
Versicherungsanstalt bezeichnet nicht diejenige Versicherungsanstalt, welcher der Inhaber 
der Karte zur Zeit angehört, oder in deren Bezirk die Karte ausgestellt ist, sondern die- 
jenige, in deren Bezirk dem Versicherten die erste Ouittungskarte ausgestellt worden ist 
und an welche daher nach §. 107 des Reichsgesetzes alle abgegebenen Ouittungskarten 
desselben Inhabers gelangen. Der Name der Württembergischen Versicherungsanstalt 
ist daher auf späteren Quittungskarten nur dann einzutragen, wenn dieser auch auf der 
ersten Quittungskarte des betreffenden Inhabers eingetragen war. 
g. 33. 
Ueber die ausgestellten Quittungskarten hat jede ausstellende Behörde ein fortlaufen- 
des Verzeichniß zu führen, welches folgende Spalten enthält: 
1. Fortlaufende Nummer der im laufenden Jahr ausgestellten Quittungskarten, 
2. Tag der Ausstellung,
	        
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