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stellung und der Umtausch von Ouittungskarten übertragen wird, bleibt besonderer Ver-
fügung vorbehalten.
Zu §. 107 des Reichsgesetzes.
S. 40.
Die abgegebenen alten Ouittungskarten sind von den sie umtauschenden Behörden
je in größeren Parthieen, jedoch längstens in Zeiträumen von 3 zu 3 Monaten, gleich-
viel mit dem Namen welcher Versicherungsanstalt sie ausgestellt sind, dem Vorstand der
Württembergischen Versicherungsanstalt zu übersenden, inzwischen aber sorgfältig aufzu-
bewahren.
Vor Ablauf der Fristen für den nach §. 106 des Reichsgesetzes zulässigen Einspruch
und Rekurs und gegebenen Falls vor der Entscheidung über diese Rechtsmittel ist eine
Onuittungskarte nicht abzusenden.
Zu §§. 109—114 des Reichsgesetzes.
§. 41.
Zum Bezirk der Württembergischen Bersicherungsanstalt gehören
a) die versicherungspflichtigen Personen, deren Beschäftigungsort innerhalb Württem-
bergs liegt, wobei als Beschäftigungsort für die Beschäftigung in einem inner-
halb des Deutschen Reiches gelegenen Betriebe stets der Sitz des Betriebes gilt
(§. 41 des Reichsgesetzes),
b) diejenigen Personen, welche freiwillig das Versicherungsverhältniß fortsetzen, wenn
ihr Aufenthaltsort in Württemberg liegt,
I) diejenigen Personen, welche sich nach §. 8 des Reichsgesetzes selbst versichern, wenn
ihr Beschäftigungsort in Württemberg liegt.
Die Beiträge für die zum Bezirk der Württembergischen Versicherungsanstalt gehörenden
Personen dürfen nur mittelst Verwendung von Marken dieser Aunstalt entrichtet werden.
Die Verwendung anderer Marken ist bei Strafe verboten (§. 149 des Reichsgesetzes).
F. 12.
Für die nachstehend bezeichneten versicherungspflichtigen Personen haben deren Arbeit-
geber behufs der Entrichtung der Beiträge für die Invaliditäts= und Altersversicherung
in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 109 des Reichsgesetzes die den schuldigen Bei-
trägen entsprechenden Marken selbst anzuschaffen und in die Quittungskarten einzukleben: